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Vollständige Version anzeigen : Fliegen im Hintergarten?


niethitwo
31.10.2002, 16:11
Hallo!

Ich weiß nicht, ob das hier rein gehört, ich schreibs einfach mal hier rein.

Ist es rechtlich eigentlich erlaubt, mit einem E-Heli bis zu einer bestimmten größe im Hintergarten zu fliegen?



THX 4 Information

Andi Hirtreiter
31.10.2002, 16:21
Meine Meinung ist, dass solange sich keiner beschwert und du dich auf deinem eigenen Privatbesitz befindest, dir keiner was verbieten könnte.
Einziges Problem wäre wohl die Lärmbelästigung und evtl die Versicherung.

Gruß Andi

P.S. E-Motoren betriebene Flugzeuge dürfen ja sowieso ohne Einschränkung und überall betrieben werden!!!

niethitwo
31.10.2002, 16:28
HALT, HALT, HALT!!!!!!

E-Motor Flugzeuge dürfen nur auf Flugplätzen oder dort wo sie geduldet sind fliegen!!!!!

Wie das bei Helis ist, weiß ich nicht, aber wüsste es gerne!
(welcher Rotordurchmesser,..??)

hubi-kochi
31.10.2002, 16:41
Hallo

Ich fliege mit meinem Logo 10 auch im eigenen Garten und die Nachbarn finden dies prima und schauen oft zu.
Ich habe mir mal sagen lassen das dieses erlaubt ist wenn man dei passende Versicherung hat.Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

Gruß an alle Hartmut

Dirk Krase
31.10.2002, 17:58
Hallo niethitwo,

1. mit E-Modellen (egal ob Flugzeug oder Hubi) unter 5Kg darf ich überall fliegen, vorausgesetzt ich habe die Genehmigung des Grundstückseigentümers und habe keinen Flugplatz in einer Nähe von 1,5Km (oder wares es 5km?)


2. Verbrenner [ 5Kg müssen zusätzlich einen Abstand von min. 1,5Km von der nächsten Ansiedlung haben (]3 Häuser, ein einzelner Einsiedlerhof zählt nicht dazu)

3. Alles ] 5Kg braucht einen Modellflugplatz.

Wobei ich selber nicht verstehe, warum eine E-Hubi mit 4,9Kg ungefährlicher sein soll als Verbrenner mit 4,9Kg. Wahrscheinlich geht es in Punkt 2 aber nur um die Lärmbelästigung.


Gruß Dirk


Nachtrag:
Hallo Andy, Deine Aussage gilt nur für unter 5Kg Modellgewicht.
Hallo niethitwo, die Rotorgröße ist egal - nur das Modellgwicht zählt.

Kai-Uwe
31.10.2002, 18:10
Hallo niethitwo,

prinzipiell brauchst du nicht mal die Genehmigung eines Grundstückeigentümers, solange du kein Grundstück betrittst. Aber wo willst du stehen? :D Wege sind nämlich auch eigentlich immer Eigentum von irgend jemandem.

Ich hoffe doch, dass du nicht vorhast, die ersten Hüpfer mit´m Hubi im Garten hinter´m Haus zu machen? Wenn der nicht sehr groß ist und keine Bäume/Büsche/Statuen drin stehen, könnte das in´s Auge gehen. Je mehr Platz du hast, desto besser.

Wenn du den Hubi einigermaßen im Griff hast, wird das eher gehen.

Grüße, Kai.

malottki
31.10.2002, 18:48
Hallo Zusammen,

... ist ja doch viel Spekulation drin ... nun kommt von mir leider auch "erzähltes" Halbwissen

Ich hatte mit dem Juristen vom DMVF gesprochen.

Generell brauchst Du eine Aufstiegsgenehmigung für jedes fliegen. Dies schreibt wohl das Bundesamt für Luftfahrt vor.

Einen Versicherungsschutz hast Du dann
- wenn eine Duldung des Grundstückeigentümers vorliegt,
- Abfluggewicht unter 5 kg,
- 1,5km (oder 1,2 km) von der nächsten Ortschaft entfernt
wenn Du eine entsprechende Modellflugversicherung mit dem Zusatz "freies Fliegen auf dem Feld" abgeschlossen hast.

Diese beiden doch widersprüchlichen Aussagen kenne ich nur.
Du bist im Feld versichert, verstößt aber fast immer gegen geltendes Recht in Bezug auf die Aufstiegsgenehmigung. ?(

... Entscheide Du ...

Fliegen im Garten ist dann sicher eher nicht erlaubt. -- oder er liegt 1,5 km außerhalb einer Ortschaft. :(

Gruß
Stephan

Dirk Krase
31.10.2002, 19:40
hallo malottki,

Aufstiegserlaubnis brauchst Du bei Modellen ] 5Kg, Abstand [ 1,5km zu einem Flugplatz und/oder bei Verbrennern [ 1,5km zu Ortschaften!

Daher auch der notwendige Modellflugplatz bei Modellen ] 5kg. Damit hat man auf diesem Platz die Aufstiegserlaubnis für Modelle von 5 kg bis 20 oder 25 Kg. Einige Modellflugplätze haben auch einen Abstand von [ 1,5km von Ortschaften entfernt und trotzdem dürfen dort Verbrenner fliegen. Aber eben alles mit Aufstiegserlaubnis auf dem festgelegten Fluggebiet des Modellflugplatzes.

Für die Punkte 1 und 2 meines Beitrages braucht man eben KEINE Austiegserlaubis. Man kann sogenannt WILD FLIEGEN.

Alles nachzulesen im Heft "Luftrecht für Modellflieger" von graupner.

Für Modelle ] 20Kg (oder jetzt glaube ich sogar erst ab 25kg) brauche ich sogar noch zusätzlich eine Verkehrszulassung und eine Startererlaubnis für das Modell, ausserdem muß der Platz für ] 20/25kg zugelassen sein.

Gruß aus Berlin
Dirk

Nachtrag: Du brauchst laut Gesetzgeber bei E-Modellen unter 5Kg auch keine Versicherung!

Sven
31.10.2002, 20:14
Nachtrag: Du brauchst laut Gesetzgeber bei E-Modellen unter 5Kg auch keine Versicherung!

Das kann ich mir kaum vorstellen.
Man stelle sich mal vor da passiert wirklich ein Unfall...
... ich meine nicht ein Sachschaden von ein paar hundert Euro, sondern Personenschaden (ist ja auch bei Helis unter 5 kg nicht gerade unmöglich, leider) ...
Das geht dann schnell in die Millionen und da will ich nicht ohne Versicherungsschutz dastehen :rolleyes:
Das wäre ja genauso, als ob man ohne Haftpflichtversicherung Auto fährt... und dabei ist das ja auch nicht ohne Grund VORGESCHRIEBEN...

@ dirk krase

Bist du sicher, dass das stimmt ?

Kai-Uwe
31.10.2002, 21:10
Hallo BetaX,

es ist tatsächlich so, dafür brauchst du keine Versicherung. Aber wie du selbst bemerkt hast, ist das nicht sehr vernünftig.

Ich glaube, für Segler + E unter 5kg springt ggf. noch die normale Haftpflicht ohne Modellflug-Sonderklauseln ein.

Grüße, Kai.

Dirk Krase
31.10.2002, 21:29
Hallo BetaX,

der Gesetzgeber schreibt keine Versicherung vor. Das Risiko ist alleine DEIN Problem. Zu Deiner eigenen Absicherung solltest Du natürlich eine Versicherung abschließen.
Ist wie bei einer normalen Familienhaftpflicht, Hausrat oder einer KFZ-Kaskoversicherung. Du MUßT sie nicht abschließen - bist aber im Schadensfall besser dran ;-)
Auch ein Segelflieger mit 2Kg kann einen gehörigen (Personen)Schaden anrichten.

Gruß Dirk

Wolfgang Neumann
31.10.2002, 23:17
Hallo,

da ich auch zu den "Wald-, Wiesen- und Gartenfliegern" gehöre um etwas flexibeler zu sein und mich nicht den strengen Regularien der von mir in 30 km entfernten Flugplätze zu unterwerfen (festzugeteilte Heiliflugzeit, strenge Vereinshirachie, Hubiflieger 2. Klasse usw. wurde hier ja auch schon mal diskutiert) habe ich mich genau über die rechtliche Lage informiert und fliege nun Elektro unter 5kg.

Das meiste wurde ja schon erwähnt und auch richtig gestellt:

Die Entfernung mit den 1,5 km hat ausschließlich was mit dem Lärmschutz zu tun und gilt nur für Verbrenner.

von 5kg bis 24,9kg ist eine Aufstiegserlaubniss erforderlich und zwar unabhängig vom Antrieb. Diese kann von Vereinen für einen Modellflugplatz generell beantragt werden aber auch von Einzelpersonen, die z.B. ein Grundstück besitzen bzw. die Genehmigung vom Besitzer bekommen, diese Aufsteigserlaubniss gilt pauschal und ist Modellunabhängig.

Ab 25kg ist eine spezielle Zulassung erforderlich und die Modelle erhalten eine Einzelabnahme und dann eine Einzelzulassung.

Somit dürfte ein Elektroflieger [ 5kg rein theoretisch fliegen wo er will (Ausnahme [ 1,5 km zu "richtigen" Flugplätzen). Vorraussetzung er hat vom Besitzer der Grundstückes eine Erlaubniss (Hausfriedensbruch) und, das gilt besonders für uns Gartenfliger :D ,wir verstoßen nicht gegen die Lärmbschutzbedingungen in Wohngebieten. Liegen glaube ich bei 46dB (bitte nicht drauf festnageln und ist auch regional unterschiedlich / bei Stadt oder Gemeinde erkundigen!!!). Da auch ein Elektromotor und speziell die Rotorblätter doch ganz gut die Luft zum Schwingen bringen könnte dies den lieben Nachbarn schon etwas stören (und er wäre dann im Recht).

Versicherung ist kein muß, aber meiner Meinung nach Dummheit wenn man keine hat. Im Verein ist man durch den Beitrag in der Regel mitversichert, aber nur wenn man auf dem Platz fliegt. Als Einzelkämpfer natürlich nicht. Es gibt Haftpflichtversicherungen da sind Modellflieger bis zu einer bestimmten Größe mitversichert, dies ist aber sehr selten (Police nachlesen!!!).

Zum Thema Gartenfliegen: Ich habe ein 1.200qm großes Grundstück mit ca. 500qm freier Fläche, es ist eingezäunt und mit höheren Bäumen umgeben, ein Flug in Nachbars Garten endet also vorher in der Astgabel ;( . Zum Schweben üben ideal, aber beim Rundflug hört es schon auf und über 3D brauche ich nicht nachzudenken. Bei kleinen Steuerfehlern ist das Teil in Null - Komma nichts an der Baumgrenze.

Da auch heute ein Heli, immer noch viele Schaulustige anzieht, gerade Kinder, möchte ich mir nicht vorstellen, wenn am Zaun stehende Kinder von einem mit Empfängerfehlfunktion ausgebrochenen HELI bei 1500 U/min (Blattspitze hat glaube ich 400 km/h) und 2,5kg Gewicht die Haare frisiert bekommen ;( .

Und das ist das große Problem an der Wild- und Gartenfliegerei. Also bitte vorsichtig mit kleinen Grundstücken, zweite Person zu Sicherung, keine Zuschauer im Umkreis und ganz wichtig ! ! ! Versicherung ! ! !, ansonsten könnt Ihr sehr lange Tüten kleben.

Kann also nur jeden nicht im Verein tätigen Piloten anraten eine Versicherung abzuschließen oder ein paar Millionen auf dem Konto zuhaben (Zusatzversicherung zum "Wildfliegen" für Flieger die ausserhalb Ihres Vereines fliegen beim DMFV z.B 13,- / Jahr bzw. 17,- / Jahr ab 1.1.2003 oder für Vereinsmuffel die Mitgliedschaft im DMFV inkl. Rechtsbeihilfe und Beratung insgesamt mit Versicherung 50,- € / Jahr, deckt Schäden bis 3.000.000,- €). Es gibt natürlich auch private Anbieter mit Zusatzversicherungen, habe aber noch keine günstigere gefunden.

Wenn man in einem Verein als Gastflieger auftritt wird immer die Anmeldung der Anlage und eine Versicherung gefordert, ansonsten darf man als Zuschauer wieder hinter die Linie.

Genaue Infos speziell zu den ganzen rechtlichen Themen und Links zu den Gesetzen findet man unter http://www.dmfv.de.

Und zum Abschluß ein ernstgemeinter Beitrag zu Helloween vom Kollegen "dheli", der dieses Bild zu Abschreckung mal hier eingestellt hat. "Begegnung der dritten Art mit einem drehenden Rotor"
(letzer Beitrag 23.10. 04:15 - Aus Schden wird man klug) http://www.rc-heli.org/forum/thread.php?threadid=10147&boardid=2

Nachtrag:

Ich habe das Bild mal von "dheli" direkt hier reingestellt der Text dazu von ihm, wie es passiet ist, steht in den vorgannten Link, er hat es erlaubt hier im Forum dieses Bild zu verwenden um darin mal zu zeigen was unsere "Spielzeuge" noch so alles können:

[img src=\"http://www.heli-2000.de/dheli/Uni%20ergebnis.jpg\"]


So das zu Thema Wild- und Gartenflug sowie Versicherung


Gruß
Wolfgang

31.10.2002, 23:44
Als ich damals meinen Versicherungsvertreter wegen einer Versicherung für das Flugmodell gefragt habe, weil ich nicht wußte, daß man die einfach über den DMFV bekommt, konnte er mir keine anbieten.
Die Privathaftpflich umfasse keine Modell über 5kg oder mit Verbrennungsmotor, das stand da direkt in den Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht.
Modell unter 5kg mit Elektromotor waren da mit drin, der allgemeinen Versicherungswirtschaft sind damit Elektromodelle unter 5kg kein Fremdwort.
Meines Wissens kann man mit Elektromodellen unter 5kg in seinem Garten problemlos fliegen, bei uns im Park habe ich auch schon so ein paar Slowflyer fliegen sehen.

Geronimo
01.11.2002, 01:45
jetzt wollte ich auch schon wieder wegen der 1,5 KM Grenze loslegen, aber AIRDIVE hat ALLES gesagt - perfekt!!! Ich hoffe, dass jetzt wieder ein paar Kameraden schlauer geworden sind. Würd mich nur interessieren wer "niethitwo" diese Weisheiten eingeredet hat?

Rüdiger
01.11.2002, 09:42
Moin Leutz! ;-)

Gesetze und Verordnungen sind nicht geheim, einfach mal danach googlen......

Die für uns in Deutschland relevanten Ausfstiegsregelungen finden sich in §16 und 16a. Weil das Luftrecht ein wenig mehr Text hat als hier in einem einzigen Posting darstellbar ist, zitiere ich nur §16 und 16a und §13. Die vollständige LuftVO gibts z. Bsp. unter LuftVO , es schadet nicht, sie sich mal komplett durchzulesen.



§ 13
Ausweichregeln
(1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht, nach rechts auszuweichen.
(2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, das
von links kommt, auszuweichen. Jedoch haben stets auszuweichen
1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen,
Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
2. Luftschiffe den Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und Ballonen;
3. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel den Ballonen;
4. motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände erkennbar
schleppen.
Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten bei Anwendung der Ausweichregeln als Segelflugzeuge.
(3) Überholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat das überholende Luftfahrzeug, auch wenn es steigt oder sinkt,
den Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurs nach rechts zu ändern. Ein Luftfahrzeug überholt ein
anderes, wenn es sich dem anderen von rückwärts in einer Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger
als 70 Grad zu der Flugrichtung des anderen bildet. Bei Nacht ist dieses Verhältnis der Flugrichtungen
zueinander anzunehmen, wenn die vorgeschriebenen roten und grünen Positionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1
Buchstaben a und b) des Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können.
(4) Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und landenden Luftfahrzeugen ist auszuweichen.
(5) Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Landung anfliegenden Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft
sind, hat das höher fliegende dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen. Jedoch haben motorgetriebene
Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, anderen Luftfahrzeugen in jedem Fall auszuweichen. Ein tiefer
fliegendes Luftfahrzeug darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil des Landeanflugs befindet, nicht
unterschneiden oder überholen.
(6) Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht erkennbar ist.
(7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist,
auszuweichen.
(8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern hat,
muß seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten, bis eine Zusammenstoßgefahr ausgeschlossen ist.
(9) Die Vorschriften über die Ausweichregeln entbinden die beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von ihrer
Verpflichtung, so zu handeln, daß ein Zusammenstoß vermieden wird. Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die
auf Empfehlungen beruhen, welche von einem bordseitigen Kollisionswarngerät gegeben werden. Ein
Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahrzeug ausweichen oder dessen
Flugweg meiden und seinen Kurs ändern muß, darf das andere Luftfahrzeug nur in einem Abstand überfliegen,
unterfliegen oder vor diesem vorbeifliegen, der eine Gefährdung oder Behinderung dieses Luftfahrzeugs
ausschließt.

§ 16
Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und
Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit Sprungfallschirmen
(1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes
bedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
(2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgelassen
werden. Bei Drachen und Schirmdrachen bedarf es dieser Erlaubnis, wenn sie mit einem mehr als 100 m langen
Seil gehalten werden. Das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen im
Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von
Landeplätzen und Segelfluggeländen ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann
Ausnahmen zulassen.
(3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen von
100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, daß
es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3a) Außenlandungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, bedürfen
keiner Erlaubnis. Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln außerhalb genehmigter Flugplätze
bedürfen der Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes. Die Erlaubnis schließt
Schleppstarts von Hängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit Auflagen verbunden werden. Der Beauftragte
kann von dem Antragsteller den Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen
Berechtigten verlangen. Der Beauftragte hat die Naturschutzbehörden zu beteiligen.
(3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlandungen mit Sprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, daß
sie mit Raketenantrieb versehen sind.
(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten
nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für
Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf
Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung
betrieben werden.
(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit
Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde
des Landes. Die Erlaubnis kann Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt
werden, wenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Keiner Erlaubnis bedürfen
1. der Aufstieg von Raketen des Seenot- und Bergrettungsdienstes;
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) nicht mehr als
20 g beträgt, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs
erkennbar nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung
von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen während deren Betriebszeit;
3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g
beträgt.
(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 muß enthalten:
1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,
2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers unter Angabe der Maße, des Startgewichts und der
Motorleistung oder der Stärke des Treibsatzes,
3. Art der Steuerung,
4. Aufstiegsort und Zielgebiet,
5. Aufstiegszeit und Flugdauer,
6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,
7. Nachweis der Haftpflichtdeckung.

§ 16a
Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine
Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;
2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als
0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiege von
unbemannten Freiballonen.
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines unbemannten Freiballons betroffen ist, der Starter
dieses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiegen von
unbemannten Ballonen, der Veranstalter.


hth,

rüdiger

Wolfgang Neumann
01.11.2002, 10:28
Hallo,

Danke Rüdiger für den Gesetzestext vermeidet wieder Diskussionen zu dem Thema - da es ja nun jeder im Original lesen kann, war gestern auch zu faul zu suchen und habe es dann in freie Worte gefasst.

Schön zu erkennen ist, dass es also für Elektrohelis [ 5kg bis auf die Entfernung zu Flugplätzen keine Einschränken gibt :] .

Also Freibrief für alle kleinen E-Helis ?(

Leider nein !!! :(

Denn Vorsicht, dies ist nur die Luftverkehrsordnung. Wie ich schon in meinen ersten Thread beschrieben habe, unterliegt man dann noch diversen anderen Gesetzen die nicht direkt was mit dem Fliegen zu tun haben(Lärmschutzverordnung für Wohngebiete / Parkordnungen / Nutzung öffentlicher Flächen und Plätze). Diese Gesetze können sogar regional in den Städten und Gemeinden anders gehandelt bzw. festgelegt werden. Die immer wieder angesprochne Erlaubnis des Grundstückseigentümers, hat nur was mit Hausfriedensbruch zu tun. Ich darf halt nicht einfach jedes Grundstück, auch wenn es ein seit 10 Jahren brach liegendes Feld ist betreten und benutzen. Das gleiche gilt auch für den öffentlichen Raum Parks, Straßen usw. sowie immer wieder gesehen für große private Parkplätze an Einkaufszentren und Firmen am Wochenende. Wenn´s bei einem Platzverweis bleibt ist man noch gut weggekommen. Auf öffentlichen Plätzen und Flächen ist das ganze aber Auslegungssache der jeweiligen Ordnungskräfte und könnte ganz schnell mal als "Gefährdung des öffentliches Verkehrsraumes" ausgelegt werden. Habe ich selbst schon gesehen, da flog doch im Sommer ein Eco8 auf den Wiesen der Kassler Aue bei schönsten Badewetter, zwar etwas Abseits, vor tausenden Badegästen umher. Und das war so interessant, das auch ganz viele Zuschauer dicht um den Piloten und den fliegenden Heli herumstanden. Er ist auch nicht lang geflogen, eine Streife hat ihn ziemlich schnell aufgefordert dies zu unterlassen und seine Personalien aufgenommen.
Deshalb nicht einfach losfliegen, sich vorher informieren, Erlaubnis einholen und all zu neugierge Zuschauer von einer zweiten Person im nötigen sicheren Abstand im Zaum halten.

Dann klappts auch mit dem fliegen und dem Spaß ohne nachträglichen Ärger :] .

Gruß
Wolfgang

Dieter F. Heinlin
01.11.2002, 12:19
In jedem Fall ist ein zugelassenes Modellfluggelände jedem Park, freier Wiese, Hintergarten vorzuziehen, da gibts auch Hilfe durch Vereinskollegen.

Wolfgang Neumann
01.11.2002, 12:42
Stimmt Dieter,

da gebe ich Dir vollkommen recht, sofern vorhanden, in erreichbarer Entfernung und HELIS erwünscht.
Das meiste "Wildfliegen" wird doch von vielen Jugendlichen mit kleineren E-Helis vorgenommen und da sieht es mit Auto meistens schlecht aus und die Erfahrung und Einschätzung der Gefahren werden noch nicht erkannt. Deswegen finde ich dieses Forum auch so gut, da man doch auf einer größeren Basis Hilfe bekommt und auch plötzlich Kontakt zu anderen Fliegern ganz in der Nähe findet. Mit meinem ersten HELI vor 17 Jahren war ich hier in der Region absoluter Einzelkämpfer und das war sch.... !!! Aber er hats überlebt und ich auch ;) .

Gruß
Wolfgang

Dieter F. Heinlin
01.11.2002, 12:48
Hallo Wolfgang,
ich meine, dass Matthias am besten im Verein seines Vater´s aufgehoben wäre.

malottki
01.11.2002, 19:18
Original von Dirk Krase
hallo malottki,

Aufstiegserlaubnis brauchst Du bei Modellen ] 5Kg, Abstand [ 1,5km zu einem Flugplatz und/oder bei Verbrennern [ 1,5km zu Ortschaften!

Nachtrag: Du brauchst laut Gesetzgeber bei E-Modellen unter 5Kg auch keine Versicherung!



Hallo Dirk

der Auszug von Rüdiger:
#######################
(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, daß
sie mit Raketenantrieb versehen sind.
(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten
nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für
Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf
Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung
betrieben werden.
#######################


Ich danke die Beiträge festigen schon die Meinung.

Gruß
Stephan

Klaus G.
01.11.2002, 23:00
Hallo Rüdiger,
Dein Avatar Bild ist Spiiitze :D :D :D

niethitwo
04.11.2002, 14:45
Das mit dem Garten ist kein Problem, gehört meiner Oma.

Wie viel kostet so eine Modellheliversicherung?


Und noch eine Frage:
Gab es da nicht mal was mit dem 35-Band und Ortschaften? Da darf man das doch nicht verwenden, oder? (nur 27Band, aber damit fährt ja jedes Dicki-mobil:D)

Wolfgang Neumann
04.11.2002, 14:55
Hallo Matthias,

falls Du schon in einen Verein bist der im DMFV Mitglied ist brauchst Du nur eine Zusatzversicherung für "wildes" Fliegen (ausserhalb des Vereinsgeländes) die kostet derzeit noch 13,-€/Jahr und ab 1.1.2003 soll sie 17,-€/Jahr kosten, dann aber mit einer Summe von 3.000.000,-€ Deckung.

Bist Du noch nicht im Verein must Du noch im DMFV Mitglied werden, dass kostet dann nochmal 37,-€/Jahr. Aber schau Dir es doch mal sebst an unter : http://www.dmfv.de/mitgliedschaft.html

Dort findest Du auch noch, was der Verein sonst noch bietet.

Zur 35MHz kenne ich keine Einschränkung, ausser das der Betrieb auf diesen Band bei der Reglierungsbeörde angemeldet werden muss. Dafür erhälst Du eine pauschale Urkunde für das freigegebene 35MHz-Band die 10 Jahre gilt.
(Kosten ca. 50,-€ für 10 Jahre).
Anmeldeformulare findest Du hier im Forum in der Database.

Viele Grüße
Wolfgang

Dieter F. Heinlin
04.11.2002, 15:11
Original von Airdive
Hallo Matthias,

...Bist Du noch nicht im Verein must Du noch im DMFV Mitglied werden, dass kostet dann nochmal 37,-€/Jahr.
Wolfgang


für Erwachsene € 37,-
für Jugendliche € 18,50 !
Jugendlicher ist jede natürliche Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gegen Nachweis den Jugendlichenstatus zuerkannt bekommen

niethitwo
04.11.2002, 15:20
Puuh, sind das Gesetze! Ich glaub ich muss doch noch politiker werden...:D

Also, dass mit dem Anmelden der 35er-Bandanlagen wusst ich, dass mit der Beschränkung steht in einem 40Jahre alten Buch (ja,ja, wie die Zeit vergeht:rolleyes:)

Danke für eure Infos (bei dem Bild flieg ich doch lieber im Verein, und wenn er 30km weit entfernt ist!)

Uli Haslinde
04.11.2002, 19:08
...Die Beschränkung für 35MHz gab es früher tatsächlich um Störungen des TV Empfangs zu vermeiden.

Wolfgang Neumann
04.11.2002, 21:19
@Uli

stimmt glaube mich daran zu erinnern, dass in meiner alten Urkunde von 1984 tatsächlich drinstand, dass der Betrieb in Wohngebieten nicht gestattet war. Habe aber in der Urkunde von diesem Jahr keinerlei Einschränkungen gefunden, nur das man keine Störungen verursachen darf. Ist also sehr allgemein gehalten. Gibt es diese Regelung noch oder ist sie mittlerweile überholt?

Gruß
Wolfgang

Geronimo
04.11.2002, 21:50
...stimmt, kann mich auch noch entsinnen. Als dieses Übel beseitigt war, waren es die CB-Funker, die den Fernsehbetrieb gestört haben - auf 27 Mhz mit Brenner uns so...
Mann waren das Zeiten :O

Rüdiger
05.11.2002, 10:00
Servus Wolfgang! ;-)

Die Einschränkung, 500m Abstand von bewohnten Gebieten zu halten, gibts afair seit 1996 nicht mehr. Grund dafür war, daß die 35er Anlagen den Farbhilfsträger von Fernsehgeräten gestört haben und entweder ein Moiré oder kompletten "Farbverlust" hervorgerufen haben, je nach Abstand zum Fernsehgerät. Das war keine schlechte Methode, die Abstrahlung des Senders zu testen ;-) Heutzutage muss ich dazu das Radio auf Radio FFH abstimmen, wenn dann beim Einschalten des Senders das Radio stummschaltet, weiss ich, das mein Sender noch tut ;-)

Die heutigen Farbfernseher sind störfester, man muss wirklich ganz nah mit voll ausgezogener Antenne ans Gerät ran, dann sieht man u. U. ein ganz leichtes Moiré.

cu,

rüdiger