
Wo darf ich fliegen? (in Österreich)
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Luftfahrtgesetz Fundstelle BGBl.Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006 BG §129 Inkrafttretedatum 20060701
92 Luftverkehr
§ 129 . Modellflüge. - (1) Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.
- (2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
- 1. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,
- 2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,
- 3. innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und
- 4. außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
- (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.
Weiters § 3 Abs 4-7 LVR-Novelle 1999 (Luftverkehrsregeln 1967) - (4) Der Betrieb von unbemannten LFZ (Drachen, Fesselballone, Flugmodelle...) in Höhen von 150m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem ßberfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.
- (5) Der Betrieb..... (w.o) innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes ist bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle, bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
Beide Gesetze sind in Kraft und in Österreich gültig.
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