Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

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  • Andreas Perzl
    VIRA
    Hersteller
    • 27.09.2009
    • 3068
    • Andreas
    • Rgbg

    #31
    AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

    Das mit dem Fehlerverhalten anderer kenn ich ganz gut, deswegen fliege ich hier nicht mehr auf einem sehr guten Platz um die Anwohner zu "schonen".
    Andere haben es da schön übertrieben und auch etwas unsachlich mit Answohnern "diskutiert".

    Völlig unnötig dieses "auf Recht beharren" der Fliegerkollegen.
    Zum Glück ist es in dieser Gegend ja alles recht weitläufig und so gibt es genug andere Stellen.
    Ist aber auch interssant wie manche an bestimmten Plätzen festhalten obwohl es zig Alternativen gibt und diese auch vorgeschlagen werden. Da ist der Heli-Pilot halt wohl ein Gewohnheitstier

    @Salvatore: das mit der Koppel für Pferde kann schon ein Problem sein, Pferde reagieren da sehr unterschiedlich auf die Geräusche auch noch in 50m Entfernung.

    Wenn wir beim fliegen sind, wird gelandet oder mit dem Start gewartet wenn Pferde kommen.
    Die Reiter sind immer sehr dankbar dafür und warten dann auch mal gerne im Abstand falls wir sie nicht sehen. Da haben wir uns gut arrangiert.

    Trotzdem gibt es immer irgendwo Probleme aber zum Glück bin ich in der Lage einfach woanders hinzugehen wenn Leute (auch ungerechtfertigter Weise) meinen einen vertreiben zu müssen. Stress mich nicht.

    Bei mir überwiegt das Leute vorbeikommen und absolut interessiert sind, das kostet zwar Zeit aber ich red gern mit den Leuten. Am besten ist es wenn Kinder dabei sind, die kriegen ja meist leuchtende Augen.

    Bei der Gelegenheit kann man auch gleich auf die Gefahren hinweisen und ein Bewusstsein/Verständnis schaffen.

    Denke von über 300 Gesprächen in den letzten 3 Jahren waren 297 positiv.
    Ein Jäger hatte begründetes Interesse am einstellen des Flugbetrieb (Ansitz auf Sauen), einer wollte einfach meckern und eine Bogenschützin meinte Ihr gehört die Welt Das kann ich verstehen (Jäger) und beim Rest hab ich es nicht nötig und kann drüber lachen.

    Mit dem Verhältnis kann ich ausgezeichnet leben und fliegen

    Schönen Gruß, Andi
    ViRA, Because Best Vibration Is No Vibration: http://www.pean-engineering.com

    Kommentar

    • JamesBrown
      Member
      • 23.11.2008
      • 185
      • Dieter

      #32
      AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

      Hi,

      faszinierender Thread. Mich interessiert gerade vor allem der Satz "Ich fliege nur auf legalen Flächen (und davon gibt es viele)" - was sind denn nun ganz konkret, unter Berücksichtigung aller Statements in diesem Thread, "legale Flächen"?

      Gruß JB

      Kommentar

      • DirkS
        3Digi
        • 13.07.2006
        • 1028
        • Dirk
        • Unna/Fröndenberg

        #33
        AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

        Moin.
        Zitat von HeliSal Beitrag anzeigen
        Er meinte das einem Grundstückbesitzer die Luft bis 40m Höhe gehört.

        Wir haben in der "Nähe" (ca. 40-50m entfernt) eine Koppel mit Pferde, Ziegen und Lamas. Diese überfliegen wir ganz sicher nie in geringer Höhe. Ist ja sowieso zu weit entfernt. Da verstehe ich schon, dass der Besitzer nicht will, das wir da in Bodennähe drübersausen. Vor der Koppel hängen auch noch Stromleitungen. Auch deswegen machen wir das nicht.

        So wie ich das ganze hier verstehe, sollte man die Einwilligung des Besitzers beim starten und landen holen. Das ßberfliegen ist grundsätzlich erlaubt.
        Eine "40m-Regel" gibt es sicherlich nicht. Von daher ist das ßberfliegen sicherlich thoretisch schon gestattet.

        Allerdings gibt es auch die Luftverkehrsordnung LuftVO.
        Dort heisst es:
        § 1 Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
        (1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
        Quelle

        Daher konnte der Besitzer der Koppel schon sein Veto einlegen, wenn er seine Tiere gefährdet sieht.
        Ich meine, so einen Fall, wo ein Pferd sich durch Heli-Fliegen erschreckt und verletzt hat, hatten wir hier irgendwo im Forum auch schon mal?!
        3Digi Flybarless

        Kommentar

        • Galileo
          Galileo

          #34
          AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

          Zitat von tasse Beitrag anzeigen
          und mir inzwischen beide Einwilligungen aufgrund des Fehlverhaltens anderer wieder versagt wurden,
          Deshalb sage ich "meine" Plätze auch nicht weiter, dort fliege ich allein oder maximal mit zwei engsten Freunden die es auch für sich behalten.

          Wenn ich in der Gruppe fliegen will gehe ich auf die "etablierten" Wildflugplätze.

          Zitat von tasse Beitrag anzeigen
          Ich fliege nur auf legalen Flächen (und davon gibt es viele).
          Welche Art von Flächen meinst du damit?

          Kommentar

          • tasse
            Senior Member
            • 12.09.2011
            • 6061
            • Tassilo

            #35
            AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

            Zitat von Galileo Beitrag anzeigen
            Welche Art von Flächen meinst du damit?
            ßffentlich und zugänglich, kein Naturschutzgebiet, keine Umfriedung. Solche Dinge.

            Kommentar

            • HeliSal
              Member
              • 27.12.2012
              • 368
              • Salvatore
              • Harpolingen/Bad Säckingen

              #36
              AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

              Zitat von DirkS Beitrag anzeigen
              Daher konnte der Besitzer der Koppel schon sein Veto einlegen, wenn er seine Tiere gefährdet sieht.
              Ich meine, so einen Fall, wo ein Pferd sich durch Heli-Fliegen erschreckt und verletzt hat, hatten wir hier irgendwo im Forum auch schon mal?!
              Bekennender Mitglied der anonymen Schönwetter-Heliflieger
              #Keeprchelisalive #Helimakefun

              Kommentar

              • Quax2012
                Quax2012

                #37
                AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                Zitat von Pitchfella Beitrag anzeigen
                Andere haben es da schön übertrieben und auch etwas unsachlich mit Answohnern "diskutiert".

                Völlig unnötig dieses "auf Recht beharren" der Fliegerkollegen.

                /.../

                Bei mir überwiegt das Leute vorbeikommen und absolut interessiert sind, das kostet zwar Zeit aber ich red gern mit den Leuten. Am besten ist es wenn Kinder dabei sind, die kriegen ja meist leuchtende Augen.
                Jepp. Unfreundlichkeit führt zu einem negativen Image in der ßffentlichkeit...

                Das kann unser Hobby - gerade derzeit - eigentlich am allerwenigsten brauchen, finde ich (Genauso wie bei meinem Job: Positive ßffentlichkeitsarbeit ist wertvoll), da leider die wenigsten eine Ahnung von der Materie haben und verschlossenes und unfreundliches Verhalten schnell aus Unwissenheit und Unsicherheit Vorurteile werden lässt...

                Eigentlich sollte man froh sein um jeden, der aus Neugier wissen will, "was man da macht" - auch wenn's Zeit kostet und ablenkt.

                Denke von über 300 Gesprächen in den letzten 3 Jahren waren 297 positiv.
                So in der Größenordnung würd ich auch rechnen.

                Und einfach mal überlegen:
                Die, die etwas dagegen haben, dass man fliegt, machen das eigentlich nicht, weil sie Dir das Hobby verbieten wollen, sondern weil sie irgendwelche ßngste und Befürchtungen haben. So wie der Pferdebesitzer - sofern er es war - um seine Tiere. Vielleicht sind im die Tiere ja schon mal wegen irgendwas durchgegangen? Oder ein Landwirt, der befürchtet, dass irgendwas liegenbleibt, was ins Mähwerk kommt, dass Müll hinterlassen wird, oder dass irgendwas niedergetrampelt wird... Sie sind also emotional belastet (aufgeregt) und deshalb vielleicht auch im ersten Augenblick etwas unfreundlicher.

                Ich denke, in sehr vielen Fällen lassen sich diese ßngste - sollten sie unbegründet sein - durch ein sachliches und freundliches Gespräch ausräumen. Wenn's natürlich eskaliert und man als Heliflieger auch nur darauf beharrt: "Ich darf hier fliegen PUNKT" ohne zu versuchen, in Erfahrung zu bringen, wo jetzt diese ßngste liegen und woher diese Befürchtungen kommen, ist die Chance vertan.

                Und sollten die ßngste begründet sein (z.B. wegen mangelnden Abstands zu Leuten, befahrenen Straßen, etc.) sollte der Heliflieger eigentlich so helle sein, sein Fluggerät dort erst gar nicht auszupacken.

                P.S.: Pferde können bei etwas Ungewohntem sehr schreckhaft sein, das stimmt. Wobei sie sich auch an sowas wie einen Heli gewöhnen können... Hängt auch von der Rasse ab - Ein heißblütiger Araber ist da schneller dabei durchzugehen als ein Ackergaul. Wie gesagt: Luftraum ist frei, aber es darf natürlich keine Gefährdung oder Belästigung ausgehen.
                Zuletzt geändert von Gast; 02.05.2014, 12:08.

                Kommentar

                • Galileo
                  Galileo

                  #38
                  AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                  Zitat von Quax2012 Beitrag anzeigen
                  JP.S.: Pferde können bei etwas Ungewohntem sehr schreckhaft sein, das stimmt.
                  Von Pferdeweiden halte ich mich weiträumig fern, solche Plätze notiere ich schon garnicht in meiner "Flugplatzliste". Und wenn Reiter den Weg entlang kommen dann lande ich.

                  Ein weiteres "No-Go" sind jegliche Arten von Freileitungen, von der großen Hochspannungsleitung bis zur einfachen Telefonleitung zu einem einsamen Gehöft. Wenn ich einen Baum erwische ist das mein Problem, aber dass wegen mir irgendwo der Strom oder das Telefon ausfällt muss ja nun nicht sein.

                  Und dabei ist zu bedenken, dass das Modell nicht immer direkt dahin fliegt wo ich will. Einmal bei kräftigem Wind am HC3 sx den Rettungsknopf gedrückt, und schon kann man ganz woanders sein bis man wieder die manuelle Kontrolle hat. (So sehr gut sind auch meine Heli-Künste noch nicht.)

                  Schade eigentlich, es gäbe hier bei uns mehrere Gegenden die ich als Flugparadies einstufen könnte, wenn sie nicht kreuz und quer mit diesem "Spinnengewebe" "verseucht" wären. Aber man kann ja nichts dagegen sagen, denn selber braucht man auch Strom.
                  Zuletzt geändert von Gast; 02.05.2014, 14:19.

                  Kommentar

                  • Quax2012
                    Quax2012

                    #39
                    AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                    @Galileo: Nicht falsch verstehen -
                    das mit den Pferden war nicht auf Dich bezogen,
                    sondern auf Beitrag Nummer 29 und folgende.

                    Und auch hier bewahrheitet sich wieder: Der Großteil ist vernünftig.
                    Zuletzt geändert von Gast; 02.05.2014, 14:30.

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                    • DerMitDenZweiLinkenHänden
                      RC-Heli TEAM
                      • 09.12.2004
                      • 12086
                      • Kurt
                      • Hinterbrühl/Wien

                      #40
                      AW: Rechtliche Betrachtung zur Anwendbarkeit von §25 (1) Satz 1 LuftVG

                      Ich habe auf Wunsch des TE nachfolgende postings in einen neuen Fred ausgelagert, nachdem es sich hier zu einem Laberfred entwickelte.

                      Ich mache hier mal zu, um weiteres OT zu vermeiden.
                      Wenn jemand was zum Topic posten möchte: kein Problem, PN an mich, dann mache ich hier wieder auf.

                      Kurt
                      Bauberichte und viele Fotos auf meiner Homepage - siehe dazu im Profil

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