Hallo,
mich würde folgendes interessieren! Ich fahr mit dem Auto nach Holland und hol sagen wir mal 10-15
Kartons Wildcat Sprit! Ist es überhaupt erlaubt als Privatmann soviel Liter "entflammbares Gefahrgut" über die
Grenze zu bringen bzw. generell auf den Straßen Deutschlands zu fahren? Machen unsere Behörden da
Probleme? Vielen Dank für eure Antworten!
wenn man jetzt Tanklastzugfahrer sein würde, hätte man da wohl nix zu befürchten. Wobei das aber wohl keinen juckt.
Wir sind selber, als wir an den A1 Ring (Bruck an der L. unterhalb Wien) gefahren sind mit einem ehemaligen Stadtbus der umgebaut war mit roter Nummer , mit wohl 200 Liter Benzin und 8 Rennkarts an der Grenze aufgehalten worden....
Es hat keinen interessiert von den Grenzbeamten.
Ich denke das wir sowas einfach zu "sensibel" und "übertrieben" einstufen. Evtl auch leicht ?histärisch?
es ist schon paradox wie die Gesetzgebung die Sache mit gefährlichen Gütern handhabt,als Privatperson hat man förmlich was den Transport betrifft Narrenfreiheit,als gewerbliche Person dagegen Auflagen zu erfüllen,die im Falle einer Kontrolle und festgestellten Mangel mit hohen finanziellen Sanktionen geahndet werden.
Die Lagerung ist dagegen wieder festgeschrieben,mehr wie 200 Liter als Einzelgebinde dürfen es auch im Privatbereich nicht sein,wobei über 20 Liter auch eine entsprechend große Auffangwanne unter dem Behälter stehen muß.
Anders sieht es aus wenn z.B. Sprit in 1 Liter Behälter abgefüllt ist,dass zählt weder als Gefahrgut noch müssen besondere Vorschriften beachtet werden!
es ist schon paradox wie die Gesetzgebung die Sache mit gefährlichen Gütern handhabt,als Privatperson hat man förmlich was den Transport betrifft Narrenfreiheit,als gewerbliche Person dagegen Auflagen zu erfüllen,die im Falle einer Kontrolle und festgestellten Mangel mit hohen finanziellen Sanktionen geahndet werden.
Die Lagerung ist dagegen wieder festgeschrieben,mehr wie 200 Liter als Einzelgebinde dürfen es auch im Privatbereich nicht sein,wobei über 20 Liter auch eine entsprechend große Auffangwanne unter dem Behälter stehen muß.
Anders sieht es aus wenn z.B. Sprit in 1 Liter Behälter abgefüllt ist,dass zählt weder als Gefahrgut noch müssen besondere Vorschriften beachtet werden!
Als Nachtrag!
Trotz aller gesetzlichen EU Regelungen die für alle gelten sollen, kann es von Land zu Land, auch einzelner Bundesländer gesonderte Einzelregelungen geben,die man bei den zuständigen Behörden wie Umweltamt oder auch beim Zoll erfragen sollte!
Nur ein Beispiel: In Bayern ist der Transport von Methanol mit einem Wassergehalt von mehr als 0,5 % als Abfall zu deklarieren,wobei in diesem Falle auch das Abfallgesetz greift!!!
Somit greift nicht nur die Gefahrgutverordnung sondern auch als Sonderregelung das Abfallgesetz!
Hallo Leuschy,
danke für deine Antworten! Werde mal beim Umweltamt und Zoll nachfragen.
Grüße Dani
P.S. Die grossen Mengen rentieren sich für mich...zahl nämlich keinen Cent Sprit für meine Karre
Es ist nur eine Vorsichtsmaßnahme die ich Dir empfehle,da für den gewerblichen Bereich alles picko-bello geregelt und nachlesbar ist,aber bei solchen Mengen als Privatperson können plötzlich ganz andere Gesetze zur Anwendung kommen mit denen Du nicht rechnest !(Unwissenheit schützt nicht vor Strafe)
Leider ist es so,man lässt Privatpersonen oftmals im Ungewissen,bis ein schlauer Beamter die Sache ganz anders sieht!
Es ist nur eine Vorsichtsmaßnahme die ich Dir empfehle,da für den gewerblichen Bereich alles picko-bello geregelt und nachlesbar ist,aber bei solchen Mengen als Privatperson können plötzlich ganz andere Gesetze zur Anwendung kommen mit denen Du nicht rechnest !(Unwissenheit schützt nicht vor Strafe)
Leider ist es so,man lässt Privatpersonen oftmals im Ungewissen,bis ein schlauer Beamter die Sache ganz anders sieht!
Hallo Dani!
Ich habe in den letzten Tagen ein wenig versucht heraus zu finden wie die Beförderung gefährlicher Güter und der Transport über die Sraße unüblicher Mengen im Privatbereich gesetzlich gesehen wird.
Da ich keinen ausdrücklichen Verweis gefunden habe,wird offensichtlich nicht vom gewerblichen unterschieden!
Das bedeutet,dass derjenige der ein Gefahrgut in solchen Mengen wie Dani sie transportieren möchte übergibt, in der Pflicht ist auf die gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen! (Plichten des Verladers)
Als nächstes käme, dass Dani keine spezielle Ausbildung mit entsprechender Bescheinigung (ADR Schulungsnachweis) vorzeigen kann.
Dann wäre die fehlende persönliche Schutzausrüstung zu nennen und zu guter letzt die Fahrzeugausrüstung mit Feuerlöscher,Explosinsgeschützte Verkabelung,Notausschalter usw. (2Stück innen und außen) und die Zulassungsbescheinigung, die bescheinigt,das dass Fahrzeug für solche Transporte der Klasse 3 (flüssige brennbare Stoffe) zugelassen ist! Somit wäre die Betriebserlaubnis seines PKW oder Bus erloschen!
Zudem wird die Liste der begrenzten Mengen (1000 Punkte System), die sich nach Größe der Ladefläche und des zu befördernden Gefahrgutes zur Anwendung kommen,die im PKW Bereich bei 15 Kartons mit jeweils 6 X 3,78 Liter nicht annähernd ausreichen beide,den Verlader wie den Transportierenden in die Pflicht nehmen!
Beim Transport in 1 Liter Behälter gibt es keinerlei Probleme!!!!!
Ich hab mal gelernt, dass man nur 20 Liter Benzin (oder "brennbare Flüssigkeit"?) einladen darf, ohne Gefahrgut-Führerschein.
Sobald es mehr werden, muss man die Auflagen für nen Gefahrgut-Transport erfüllen...
Ich bin zu der ßberzeugung gekommen,dass im Falle eines Falles,außer dem üblichen 20 Literkanister, auch für den privaten Bereich die Tabelle der begrenzten Mengen mit dem 1000 Punkte System Anwendung finden wird,da diese Liste zweifelsfrei Aufschluß darüber gibt,ob ein Fahrzeug Kennzeichnungspflichtig wird oder nicht,(Orange Warntafeln anbringen).
Denn hieraus lassen sich anschließend alle anderen "Vergehen" die eine Beförderung betreffen ableiten um geahndet werden zu können!
Fazit:
Wie schon erwähnt,richtet sich die ßberschreitung der 1000 Punkte nach dem Ladegut,der größe der Ladefläche (auch Kofferraum) multipliziert mit dem Beförderungsfaktor der sich aus der Liste ergibt und festlegt wann die Warntafeln zu öffnen sind.
Sind sie zu öffnen,gelten auch alle übrigen Bestimmungen dazu!
Will versuchen einen Auszug zum Transport für methanolhaltiges Ladegut zu bekommem und hier einstellen!
bei meiner letzten ADR-Prüfung (ein Tages Auffrischungslehrgang) hab ich den Schulungsleiter auch auf das Thema privater Transport von Methanol angesprochen. Seine Aussage war - solange das ganze rein privat abläuft gelten keinerlei Regelungen der ADR Verordnung.
Und allgemein beim gewerblichen Transport von Gefahrgut (dazu zählt auch z. Bsp. schon Frostschutz für die Scheibenwaschanlage vom Auto) gelten die Regelungen nicht solange die Einzelbehältnisse auf der Ladefläche klein genug sind und Packungsgrößen von Einzelverpackungen nicht überschritten werden. Was wie transportiert werden darf ist natürlich immer vom speziellen Transportgut abhängig. Ausserdem gibt es für jeden Gefahrstoff Mindermengen die jederzeit transportiert werden dürfen. Wieviel, das ist auch wieder vom Stoff abhängig (UN Nummer -> Tabelle). Wobei es auch Güter gibt für die diese nicht gilt, die sind immer als Gefahrstoff zu transportieren sind, z. Bsp. Feuerwerkskörper Klasse 4 - nur eine einzige Blitzknallbombe - Gefahrgut -> Tafeln aufklappen. Zehn andere Effektbomben - nix Gefahrgut.
Jetzt das große ABER: Diese Vorschriften ändern sich ständig, zwar nicht komplett aber in Details und ob das alles noch so gültig ist wie ich es vor nunmehr drei Jahren erfahren habe ....*??
wenn Dani sich jetzt einfach das Auto voll lädt.
Es ist wie immer, solange alles gut geht und nichts passiert, no problem, aber wehe wenn......
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