LuftVO § 16 Abs. 5

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  • hartlrobin
    hartlrobin

    #1

    LuftVO § 16 Abs. 5

    Weiß nicht,ob es hier hinpasst,aber ich flieg mit meinem E-Heli auf ner Wiese.Ich hab da mal ne Verständnisfrage:Was heißt denn da in der LuftVO § 16 Abs. 5 :für den Betrieb von fern-und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf es einer Erlaubnis*
    Was meinen die denn mit Eigenantrieb??Sollte das ein Benzin- oder E-Motor sein,dann wäre ja grundsätzlich jeder Flieger außer Segelflugmodell eraubnispflichtig.Geht`s noch,oder was*??
  • JMalberg
    RC-Heli TEAM
    • 05.06.2002
    • 22588
    • J
    • D: um Saarbrücken drum rum

    #2
    Re: LuftVO § 16 Abs. 5

    Gehört hier nicht rein. ich würd es eher bei "Flugplätze" oder in "Allgemein" legen


    LuftVO § 16 Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und
    Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit Sprungfallschirmen
    (5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als
    1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde
    des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer
    Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen
    dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der
    Flugleitung betrieben werden.

    Da steht nicht das was du hinterfragst. Falsche Quellenangabe?
    Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten oder nachfragen!
    Der Dunning-Krueger-Effekt ist immer und überall!

    Kommentar

    • hartlrobin
      hartlrobin

      #3
      Re: LuftVO § 16 Abs. 5

      Also da steht deutlich:
      LuftVO § 16
      Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
      Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit
      Sprungfallschirmen


      .....Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten
      Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der
      örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann Personen oder
      Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden, wenn diese
      zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

      Na ja,ich denke mal,daß ein E-Hubi eindeutig Ein ferngesteuerter Flugköroer mit Eigenantrieb ist.
      Bitte klärt mich auf,wenn ich da was falsch verstehe.
      Viele Grüße,

      Robert

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      • Thomas Zink
        Thomas Zink

        #4
        Re: LuftVO § 16 Abs. 5

        Bis 5 kg bedarf es der Einwilligung des Grundbesitzers. Außer Du fliegst mit Verbrenner und bist keine 1,5 km von
        Siedlungen entfernt, dann brauchst du eine Behördliche Erlaubnis.

        Das kannst Du aber auch beim DMFV im Forum nachlesen.

        Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) ist der größte Verband von Modellflugbegeisterten in Europa. ► Mehr Informationen findest Du hier! ✈️


        Auch wichtig: Rein rechtlich hast Du da ein Luftfahrzeug, was auch gesondert versichert sein sollte.

        Gruß Thomas

        Kommentar

        • hartlrobin
          hartlrobin

          #5
          Re: LuftVO § 16 Abs. 5

          Hallo Thomas!
          Ja,Du hast Recht!Ich hab mich da irgendwie verrannt .Hab soeben mit der zuständigen Stelle vom Luftamt Nordbayern telefoniert. Er hat Deine und die Version der anderen bestätigt.Das mit den ferngesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb ist nur für exotisches Zeug,das nicht weiter definiert ist.Normale Flugmodelle sind damit also definitiv nicht gemeint.
          Danke für Euere hilfreichen Beiträge!
          Robert

          Kommentar

          • Fantus
            Senior Member
            • 25.05.2005
            • 8357
            • Torsten

            #6
            Re: LuftVO § 16 Abs. 5

            ferngesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb dürften Dronen sein . und cruise missils

            Kommentar

            • holger
              Member
              • 02.07.2002
              • 778
              • Holger

              #7
              Re: LuftVO § 16 Abs. 5

              Na dann sind wir ja in Deutschland gegen überraschende Angriffe mit Cruise Missiles und Drohnen bestens geschützt

              Viele Grüße,
              Holger

              Kommentar

              • JMalberg
                RC-Heli TEAM
                • 05.06.2002
                • 22588
                • J
                • D: um Saarbrücken drum rum

                #8
                Re: LuftVO § 16 Abs. 5

                Zitat von hartlrobin
                Also da steht deutlich:
                LuftVO § 16
                Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
                Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit
                Sprungfallschirmen


                .....Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten
                Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der
                örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann Personen oder
                Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden, wenn diese
                zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

                Na ja,ich denke mal,daß ein E-Hubi eindeutig Ein ferngesteuerter Flugköroer mit Eigenantrieb ist.
                Bitte klärt mich auf,wenn ich da was falsch verstehe.
                Viele Grüße,

                Robert
                Jau steht da, aber eben nicht in §16(5) sondern in (6) und unsere Hubis werden als Flugmodell benamst In der LuftVO § 16 wird nur in (4) ein Eheli angesprochen (5kg-Grenze für ALLE Flugmodelle)

                Interessanterweise wird immer von "Flugmodell" geschrieben, aber deren Abgrenzung gegen anderes Flugdings ist nirgends geschrieben.
                Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten oder nachfragen!
                Der Dunning-Krueger-Effekt ist immer und überall!

                Kommentar

                • Roooocky1986
                  Roooocky1986

                  #9
                  Re: LuftVO § 16 Abs. 5

                  Habe jetzt einwenig gegoogld aber nicht gefunden möchte gern wissen wie das mit dem gesetzten in ßsterreich ausschaut.

                  Hat da jemand einen Link?

                  Danke schon mal.

                  mfg

                  Roooocky1986

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