Wenn Helis grösser werden..

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  • Drumbo
    Drumbo

    #16
    Re: Wenn Helis grösser werden..

    bin dem DMFV beigetreten mit zusatz 2....

    sind 60€ im Jahr und dafür ist man ausm schneider...

    Danke für den link im Wiki-rc-pedia oder wie das heisst.. das ist doch mal ne schöne übersicht

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    • gandhara05
      Senior Member
      • 20.04.2007
      • 3225
      • Dennis

      #17
      Re: Wenn Helis grösser werden..

      Hallo,

      mach das mit dem DMFV, es ist deutlich entspannter. Aber bitte trotzdem nicht leichtsinnig werden und nur technisch einwandfreies durch die Luft bewegen. Die Genehmigung brauchst du z.B in Einflugschneisen, oder über großen Städten zwecks Rettungshubschrauber etc. Diese ist jedoch für Einzelpersonen nicht erreichbar!

      Gruß
      Dennis
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      Kommentar

      • thorsten0211
        thorsten0211

        #18
        Re: Wenn Helis grösser werden..

        Auszug DMFV
        "Jugendlicher ist jede natürliche Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gegen Nachweis den Jugendlichenstatus zuerkannt bekommen".

        Ist dann deutlich billiger.

        Wie schon geschrieben, benötigst Du mit dem kleinen e-heli keine weitere Aufstiegserlaubnis, nur die Einwilligung des Grundstückseigentümers.
        Unabhängig davon muß zu Flugplätzen ein Sicherheitsabstand eingehalten werden.

        Siehe §16 LuftVO nachfolgend; Gruß, Thorsten


        § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums


        ßnderungen / Synopse | 2 Gesetze verweisen aus 2 Artikeln auf § 16



        (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im ßbrigen der Erlaubnis:


        1. der Aufstieg von Flugmodellen


        a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,


        b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,


        c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,


        d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,


        2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,


        3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) mehr als 20 Gramm beträgt,


        4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,


        5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,


        6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden.


        (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.


        (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.


        (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.


        (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.



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