Rechtslage / Flugbestimmungen Ã?sterreich

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  • moby711
    moby711

    #1

    Rechtslage / Flugbestimmungen Ã?sterreich

    Hallo,

    vielleicht kennt sich jemand von Euch über die gesetzl. Voraussetzungen zum Modellflug in ßsterreich aus?

    Ich wollte dieses Wochenende mit meinem Logo500 in ßsterreich fliegen gehen.
    Meine Eltern haben dort einen Zweitwohnsitz mit Garten, wo man zumindest über
    eigenem Grund u Boden bissl fliegen könnte.

    Wenn ich u.a. rot markierte Textpassage interpretiere dann dürfte eine
    Bewilligung für ein Modell <25kg außerhalb der sog. Sicherheitszonen entfallen.


    Jemand Tips dazu?

    Danke und Gruß
    Andreas


    ****************
    ****************


    Auszug aus dem österreichischen
    LUFTFAHRTGESETZ (LFG)
    Betreffend Modellflug


    --------------------------------------------------------------------------------

    II. ALLGEMEINE LUFTVERKEHRSREGELN

    A. Allgemeines

    § 3. Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
    (ßberschrift gem. Art. IZ. 2 BGBI. Nr. 659a/1974)


    (1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die

    1. jene gültigen Ausweise und Berechtigungen bzw. - bei Militärluftfahrern - Befähigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeit vorgesehen sind, und die sich

    2. Gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen vertraut gemacht haben.

    (2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Mängeln oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.

    (3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden, daß weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm verursacht werden, als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges bzw. des Luftfahrtgerätes unvermeidbar mit sich bringt. Bei Flügen mit Zivilluftfahrzeugen darf im österreichischen Hoheitsgebiet kein ßberschallärm verursacht werden (Art. I Z. 2 BGBI. Nr. 659a/1974).

    (4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts, innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972), über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder Explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem ßberfliegen der Bundesgrenze gerechnet werden muß, ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zulässig. Solche Zustimmungen dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als diese mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist (Art. I Z. 1 BGBI. Nr. 20/1983).

    (5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivil-Luftfahrgerät innerhalb von militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der nächsten Militärflugleitung zulässig ist (Art. I Z. 2 BGBI. 20/1983).

    3.1. Befugnis zum Betrieb

    3.1.1. Begriff der Luftfahrzeuge: im § 2 LVR (§ 11 LFG): der Begriff umfasst sowohl Zivil- als auch Militärluftfahrzeuge, Luftfahrtgerät: § 22 LFG.

    II/2/2 6. Erg.Lfg.


    --------------------------------------------------------------------------------

    I. Luftfahrtgesetz - LFG
    Modellflüge

    § 129. Modellflüge.

    (1) Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.
    (2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

    a) innerhalb von Sicherheitszonen die zur Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (§ 87)

    b) außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

    (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.

    Sicherheitszonen = große Flughäfen, sog. Einflugschneisen
  • worldofmaya
    worldofmaya

    #2
    AW: Rechtslage / Flugbestimmungen ßsterreich

    Hallo!
    Das Thema wurde gerade erst behandelt. Es gilt bis 5Kg und eHeli kein Problem, Verbrenner bis 5Kg mit Abstand zur nächsten Siedlung. Bis 25Kg auf einem platz mit Aufstiegsgenehmigung, darüber ist eine Zulassung erforderlich...
    Mit dem Logo 500 kannst also ohne Bedenken fliegen. Zwecks Versicherungsschutzes gilt bei unseren Versicherung im Allgemeinen das man die Zustimmung des Grundstückeigentümers des Startortes braucht.
    Meine Infos habe ich vom AeroClub ßsterreich...
    -Klaus

    Kommentar

    • Klaus O.
      Senior Member
      • 03.12.2007
      • 22475
      • Klaus

      #3
      AW: Rechtslage / Flugbestimmungen ßsterreich

      Das Thema wurde gerade erst behandelt.
      Und zwar hier und den hier mach ich zu.
      Gruß Klaus

      Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.

      Kommentar

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