Ich will mir gerade neue Akkus bestellen für meinen T-Rex 700E.
Jetzt geht es mir nur um das Gewicht. Mit den Akkus die ich jetzt habe,
4500mah 30C, wiegt mein Heli 5030 Gramm.
Mit den Akkus die ich jetzt gerne nehmen würde, 5000mah 40C würde der Heli
ein Abfluggewicht von 5212 Gramm haben.
Wie ist es denn bei diesem Gewicht mit der Versicherung ??
Wenn Du legal bleiben willst geht es nicht. Sonst ist es ein Verstoß gegen das LuftVG im Bereich der der Ordnungswidrigkeit. Kann aber wenn Dich Dein Jäger anschwärzt teuer werden.
Na also eine Aufstiegsgenehmigung brauchst du nicht bei 5Kg. Es ist nur so, das die meisten Versicherungen nur bis 5Kg gehen, ab dann brauchst du eine Susatzklausel in deiner Versicherung.
Bitte klärt mich auf, wenn ich mich täuschen sollte.
oider gillt dies nur für Wildflieger , die 5Kg
TßUSCHUNG!
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im ßbrigen der Erlaubnis:
a)der Aufstieg von Flugmodellena)
mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b)
mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c)
mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d)
aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
eine aufstiegserlaubniss gilt dann bis 25KG wenn sie erteilt wurde
(jetzt dürft ihr mich korrigieren wenn ich falsch liege)
§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten: 1.
das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen,
2.
der Aufstieg von Feuerwerkskörpern a)
der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,
b)
der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen) während der Betriebszeit des Flugplatzes,3.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
(3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes ist verboten, wenn 1.
er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder 2.
die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.
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