Da muss man schon den kompletten Absatz 1 einfügen und lesen:
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 7 Abwerfen von Gegenständen
Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist
(1)
Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, für Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
Grüße
Dominik



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