II/5.: Das Anfliegen sowie das ßberfliegen von Personen, Tieren und Fahrzeugabstellplätzen in einer Höhe von weniger als 25m ist nicht zulässig.
Straßen und Wege, die unterhalb des für den Flugbetrieb benutzten Luftraumes liegen, sind in einer Höhe von mindestens 25m über Grund zu überfliegen. In horizontaler Richtung dürfen sich Flugmodelle anderen Verkehrsteilnehmern höchstens bis auf 50m nähern.
Soviel zur Vorschrift - grundsätzlich wähle ich meine Plätze aber so das ich gar nicht über Personen fliegen muss.

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