Kurze rechtliche Frage zum Thema OPEN - A3 ab Januar 2024

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  • Timo1972
    Member
    • 25.10.2021
    • 972
    • Timo
    • München Süd

    #46
    Die 150m Abstand zu Wohnsiedlungen haben bei über 250g auch jetzt und 2022 schon gegolten.
    Nimbus 550 / T-Rex 500X / T-Rex 450L / Goosky S2 & S1 / (M2 Evo, M2 Explorer, M1, XK K110)

    Kommentar

    • Gast
      Gast

      #47
      Zitat von flieger089 Beitrag anzeigen

      Daher nutzen wir bei uns im Verein OPEN nach Sonnenuntergang um Nachtflug machen zu können.
      Das heißt es kann schon sinn machen nach OPEN fliegen zu wollen, man muss nur auch den Platz dazu haben.
      Und wie habt ihr das in der Flugbetriebsordnung umgesetzt. Kenntnisnachweis und Kompetenznachweis sowie Uhrzeiten festgelegt?

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      • flieger089
        Junior Member
        • 07.07.2021
        • 5
        • Manfred

        #48
        Hallo,

        genau so ist es, hier ein Auszug unserer Flugordnung die von unserer LLB auch abgenommen wurde:
        grafik.png
        Aufpassen müssen allerdings DMFV Mitglieder die nur die Basisversicherung haben: diese sind nur bis max. 1kg Abfluggewicht versichert, da nach Sonnenuntergang das Modellfluggelände zur "Grünen Wiese" wird.
        Ich habe zu dem Thema Nachtflug nämlich den DMFV, den MFSD sowie den DMO angeschrieben und mir das bestätigen lassen das der Nachtflug abgesichert ist.
        Die Einschränkung beim DMFV gilt nicht wenn es sich um eine Nachtflug-Veranstaltung handelt wo eine entsprechene Genehmigung vorliegt (wenn ich das noch richtig im Kopf habe). Wir haben unsere Mitglieder entsprechend auf die Versicherungsbedingen hingewiesen und im Zweifel müssen die selbst nochmal nachfragen.

        Gruß
        Manfred

        Kommentar

        • flieger089
          Junior Member
          • 07.07.2021
          • 5
          • Manfred

          #49
          Zitat von Timo1972 Beitrag anzeigen
          Die 150m Abstand zu Wohnsiedlungen haben bei über 250g auch jetzt und 2022 schon gegolten.
          ich bin gerade bzgl. 150m verwirrt. Beim LBA werden 150m angegeben, das stimmt. Aber ich habe mir gerade noch mal §21h Luft-VO angesehen, hier heisst es :
          "(2) Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach den Artikeln 4 und 5 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in geografischen Gebieten im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sich nach den in den Absätzen 3 bis 7 getroffenen Regelungen."

          In §21h ist immer von 100m Abstand die Rede.

          Aber im Zweifel würde ich wohl eher nach den Mitteilungen vom LBA handeln. Ist schon alles verwirrend geworden und macht keinen Spaß mehr.
          Zuletzt geändert von flieger089; 18.10.2023, 18:33.

          Kommentar

          • Timo1972
            Member
            • 25.10.2021
            • 972
            • Timo
            • München Süd

            #50
            Zitat von flieger089 Beitrag anzeigen

            ich bin gerade bzgl. 150m verwirrt. Beim LBA werden 150m angegeben, das stimmt. Aber ich habe mir gerade noch mal §21h Luft-VO angesehen, hier heisst es :
            "(2) Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach den Artikeln 4 und 5 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in geografischen Gebieten im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sich nach den in den Absätzen 3 bis 7 getroffenen Regelungen."

            In §21h ist immer von 100m Abstand die Rede.

            Aber im Zweifel würde ich wohl eher nach den Mitteilungen vom LBA handeln. Ist schon alles verwirrend geworden und macht keinen Spaß mehr.

            Ich habe das auch nochmal durchgelesen. Alles sehr verwirrend. Die (EU) 2019/947 enhält ja den Paragraph 21h von dem Du sprichst. Dieser spricht zwar mehrfach von 100m, bezieht sich aber NICHT auf Privatgrundstücke! Diese Angabe gibt es wie richtig von Dir erwähnt nur beim LBA. Für mich ist es dann Schleierhaft, warum ich 100m nah an Industrieanlagen und Gebäude des Bundes ran darf, an Privathäuser aber ein Abstand von 150m halten soll.

            Und nach weiterem suchen bin ich auf (EU) 2020/639 of 12 May 2020 gestossen. Wenn ich das richtig verstehe ist diese gültig. Oder muss die noch von den beteiligten Ländern ratifiziert werden? Heisst das so? Das ist eine Ergänzung zur (EU) 2019/947. Und da stehen die 150m drin.

            Zusätzlich zu einem Programmierstudium für die Funke, diversen Elektronikkursen für Telemetrie, Elektronik und einem Mechanikstudium müssen wir eben alle noch Jura studieren. So macht ein Hobby richtig Spass. Aber auf der anderen Seite kennen vermutlich die Polizisten diese Details auch nicht alle im Detail.
            Und von mir wollte bisher noch nie irgend jemand irgendwelche Unterlagen sehen und zum Glück hat mich als Wildflieger noch nie jemand im negativen Sinne angesprochen. Von dem her denke ich mir einfach weiter machen und so weit wie möglich die Regeln einhalten. Und wenn die Kirche hinter mir halt nur 50m weg ist und vor mir, links und rechts nur Wiese, dann ist es halt so.
            Zuletzt geändert von Timo1972; 18.10.2023, 20:04.
            Nimbus 550 / T-Rex 500X / T-Rex 450L / Goosky S2 & S1 / (M2 Evo, M2 Explorer, M1, XK K110)

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            • flieger089
              Junior Member
              • 07.07.2021
              • 5
              • Manfred

              #51
              Hallo Timo,

              ich wollte schon Schreiben das man sich ja sehr leicht von OPEN lösen kann wenn man weder im DMFV, MFSD oder DMO ist. Da gibt es Möglichkeit für weniger als 2 Bier (wenn man in Gebieten wohnt wo ein Bierglas 1L umfasst reicht vermutlich schon eins) im Jahr um eine VBE nutzen zu können, wenn man bereits woanders eine entsprechend gültige Versicherung hat.
              Aber Du hast mit deiner Suche wohl recht, dort sind die 150m festgelegt.

              VBE: Leider ist hier (meiner Meinung nach) etwas überreguliert worden, aber ich bin kein Jurist und es wird vermutlich an der Risikobewertung liegen (SORA):

              Zitat:
              "StRfF 6.1.2
              (3) Der Betrieb von Flugmodellen mit einer Startmasse über 2 kg ist außerhalb von
              Modellfluggeländen gemäß dem 8.3. Abschnitt diese Regelwerks nur mit einem horizontalen Abstand
              von mindestens 150 m zur Grenze von Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten (wie z.B.
              Parkanlagen, Freizeitparks, Campingplätze, Freibäder, Badestränden u.ä.) zulässig​"

              Allerdings ist "Wohngebiet" nicht wirklich definiert und man müsste wohl in einen Bebauungsplan gucken.....
              Ich will da aber nicht tiefer einsteigen. Bei uns schaffen wir Nachts auch die 150m, und wenn doch einer angeradelt kommt verringern wir die Flughöhe 😉

              Gruß
              Manfred

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