Gruß VolkerZ
Kurze rechtliche Frage zum Thema OPEN - A3 ab Januar 2024
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Zitat von luha Beitrag anzeigen
Gruß VolkerZ
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Gast
Zitat von Jan_Privat Beitrag anzeigenDie 30m gelten nur, wenn das Modell leichter als 4kg ist und du das Fernpilotenzeugnis A2 hast.
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Gast
Zitat von VolkerZ Beitrag anzeigen
Naja, ich für meinen Teil möchte mein Hobby legal ausüben. In Deutschland brauche ich ja nicht unbedingt in der offenen Kategorie fliegen. Wenn das Abfluggewicht nicht höher ist als 12 Kilogramm kann ich den erlaubnissfreien Modellflug im Rahmen der Betriebserlaubnis der beiden deutschen Verbände ausüben.
Im Schadfall orientiert man sich wohl an gültigem Recht und dieses besagt nun mal 30 m Abstand von Unbeteiligten.
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Catnova: Du hast Recht mit den 30m zu Menschen. Zu Städten, Wohn- Freizeitgebieten gelten aber die 150m. (Quelle: https://lba-openuav.de/onlinekurs/le...sifizierungen/)
Und wenn du nach den Verbandsregeln fliegst, dann fliegst du tatsächlich außerhalb der OPEN Kategorien. Du fliegst dann innerhalb der SPECIFIC Genehmigung des Verbandes. Deren Regeln stehen z.B. hier: https://www.mfsd.de/flugbetrieb-im-v.../strff-inhalt/Zuletzt geändert von Jan_Privat; 09.10.2023, 16:17.
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Zitat von Catnova Beitrag anzeigen
Die Betriebserlaubnis wird sich aber auch nicht so einfach über eine Verordnung hinwegsetzen können. Da muss sich der Verband bitteschön äußern, was bei seiner Erlaubnis gilt.
Im Schadfall orientiert man sich wohl an gültigem Recht und dieses besagt nun mal 30 m Abstand von Unbeteiligten.
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Gast
Dann könntest du doch mal bitte die Stelle verlinken, in der in der Betriebserlaubnis erwähnt wird, dass im Verbandsrahmen der Abstand nicht eingehalten werden muss.
Wenn dies nicht explizit erwähnt wird, gilt nationales Recht und das sagt 30 m zu Unbeteiligten und 150 zu Wohngebieten.
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Zitat von Catnova Beitrag anzeigenDann könntest du doch mal bitte die Stelle verlinken, in der in der Betriebserlaubnis erwähnt wird, dass im Verbandsrahmen der Abstand nicht eingehalten werden muss.
Wenn dies nicht explizit erwähnt wird, gilt nationales Recht und das sagt 30 m zu Unbeteiligten und 150 zu Wohngebieten.
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Gast
Zitat von Jan_Privat Beitrag anzeigenUnd wenn du nach den Verbandsregeln fliegst, dann fliegst du tatsächlich außerhalb der OPEN Kategorien. Du fliegst dann innerhalb der SPECIFIC Genehmigung des Verbandes. Deren Regeln stehen z.B. hier: https://www.mfsd.de/flugbetrieb-im-v.../strff-inhalt/
Im Schadensfall orientiert man sich dann an der Verordnung und man braucht gute Gründe, warum man darüber hinweggesetzt hat.
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@Catnova: Das kannst du auf deren Website lesen. Die hatte ich ja verlinkt. In den FAQ steht das aber auch nochmal ohne Behördendeutsch:
Zitat Website: "Eine Verbandsbetriebserlaubnis (VBE) legt die Rechte und Pflichten eines Verbandes fest, unter denen der Modellflugbetrieb seiner Mitglieder stattfindet. Beim MFSD sind die genauen Betriebsregeln in den Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF) beschrieben, die Bestandteil der Verbandsbetriebserlaubnis sind und die eine detaillierte Beschreibung des Modellflugbetriebs im MFSD liefern. Die Verbandsbetriebserlaubnis ermöglicht Abweichungen vom europäischen Regelwerk für unbemannte Luftfahrtsysteme und bietet dem Modellflug damit Möglichkeiten, die deutlich über den europäischen Regelungsrahmen der Open Category hinausgehen und priviligiert ihn."
Die 150m Abstand gelten innerhalb der VBE erst ab 2 kg Modellgewicht. Aber dann, ja, auch dort. Mist!
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Gast
Die 150 m sehe ich eher als unkritisch. Ich habe mich auf den Abstand zu Unbeteiligten bezogen, den der Verband in deinem Link mit ausreichend beschreibt, ohne jegliche Meterzahl.
Für mich ist das ähnlich wie bei der DIN. Eigentlich nicht bindend, weil nur eine Norm. Wenn es aber knallt, kann man davon ausgehen, dass man min. den Stand der Technik eingehalten hat.
Der Verbandsrahmen lässt dir hier tatsächlich die Freiheit ausreichend auch kleiner 30 m zu definieren. Wenn es aber dann zum Personenschaden kommt, muss man halt in der Argumentation sattelfest sein, warum man näher an Unbeteiligten geflogen ist.
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Gast
Wie sieht es denn mit anderen Piloten aus die neben mir stehen? Gilt da auch der Abstand von 30 Metern?
Wie wird da die Definition Mensch vom Gesetz her geregelt? Wann ist jemand ein Beteiligter/Unbeteiligter?
Für mich ist das so. Unbeteiligt heisst ein Fußgänger(ohne Kontakt zu mir) wird getroffen vom Heli und erleidet Schaden.
Ein Beteiligter ist dann doch derjenige der zu mir kommt (sich hinter mich stellt) und mit mir Kommuniziert über den Heli zb.) also eine Person die zuerst unbeteiligt war und sich dann daran beteiligt indem er Interesse zeigt?? Öhm..ja.
Ich blick da nicht ganz durch wo da der Unterschied gemacht wird zwischen Menschen die da halt Anwesend sind ,ob als Zuschauer,Pilot oder vorbeiläufer..Zuletzt geändert von Gast; 09.10.2023, 18:29.
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Gast
Ich würde Beteiligte definieren. Das wäre für mich jemand, der mit dir zum Fliegen kommt, oder jemand, der am gleichem Ort dem Hobby nachgeht.
Alles andere, wie z.B. Personen, die zufällig vorbeikommen, wären für mich persönlich Unbeteiligte.
Am Ende wird es im dümmsten Fall der Staatsanwalt erklären.
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Gast
Aber in dem Fall wären beide Personen Zuschauer..Dein Kollege und der wo Spazieren geht. Der einzigste Unterschied ist der Zeitpunkt wann entschieden wurde das man zuschauen möchte.
Den wo du mit nimmst trifft die Entscheidung evtl am Telefon 3 Std vorher und der Spaziergänger wo zufällig vorbei läuft trifft die Entscheidung halt dann.
Also ist doch die Entscheidung zuzuschauen, Interesse am Hobby und somit Beteiligter,,,Oder? Davon mal abgesehen ist es echt wurscht weil wenn dich ein 700er trifft ist eh alles Banane
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Gast
Da hast du recht. Am Ende werden sich nur die Versicherungen und die Anwälte freuen, da es immer schwerer wird sein Hobby rechtskonform zu betreiben.
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Zuschauer gelten nicht als am Flugbetrieb beteiligte Personen. Damit diese trotzdem das Geschehen aus der Nähe verfolgen können, gibt es ja die Auflage für die Schutznetze an Modellflugplätzen. Beteiligte Personen sind entweder direkt am Flugbetrieb beteiligt oder wurden vorher gründlich über die Gefahren aufgeklärt. Auch dürfen diese nicht zeitgleich von einer anderen Tätigkeit abgelenkt sein.
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