Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

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  • rc2013
    Member
    • 14.01.2013
    • 869
    • Thomas
    • outdoor

    #16
    AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

    ich empfehle die Lektüre des folgenden Threads:
    Hoher Besuch am (Wild-) Flugplatz - RC-Heli Community

    und zwar von hinten nach vorne lesen, geht schneller. Dann weißt Du auch, warum der Betonweg u.U. auch eine zweischneidige Lösung ist. Aber "Goemichel" kann Dir vielleicht auch so das mit der Widmung erklären.

    Und merke, es gibt nichts was nicht geregelt ist in diesem Staat.

    Gruß und viel Glück noch
    Thomas

    Kommentar

    • Nico
      Senior Member
      • 21.02.2011
      • 1854
      • Nicolai
      • GroÃ?raum Frankfurt

      #17
      AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

      Nö, warum einen neuen Platz suchen, wenn der doch schön ist und nur (zur Zeit) irgendein
      Nörgler rumfährt. Und Verein ist auch immer eine Sache, schön ist es wenn man alle Optionen hat. :-)
      Ich habe auch einen Landwirt um Erlaubnis gefragt, damit habe ich gar kein Problem.
      Problematisch sind immer die Autos die herumstehen, die stören doch viele Fußgänger, auch wenn
      die gar nichts gegen Heliflieger haben. Wachsen halt im Normalfall nicht auf der Wiese.
      Grüße,
      Nico

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      • goemichel
        Senior Member
        • 11.01.2012
        • 4180
        • Michael
        • FMSC-Steinfurt / Münster und anderswo

        #18
        AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

        Zitat von freakystylez Beitrag anzeigen
        Aber das muss doch auch kenntlich gemacht werden wo ein Naturschutzgebiet ist und wo nicht?! Dann werde ich hier auch nochmal nachhake müssen...
        Nicht wirklich - ist wie mit Gesetzen. Die werden auch in einem Amtsblatt veröffentlich, das kein Schw.... liest - gelten aber trotzdem.

        Ich sehe gerade - der Wald, den du erwähnst, ist ein Landschaftsschutzgebiet. Und außerdem ist ein (Segel-)Fluggelände in deiner Nähe. Ist das ein zugelassener Flugplatz? Dann hast du möglicherweise ein ganz anderes Problem (§ 15a LuftVO).

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        • ThomasC
          Senior Member
          • 10.02.2012
          • 3963
          • Thomas
          • Giessen

          #19
          AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

          Zitat von freakystylez Beitrag anzeigen
          Auch wenn ich mir damit selbst ins Bein schieße, weil ich auf der Wiese stand, ist es egal ob eingezäunt oder nicht. Deswegen hat man eigentlich nicht die Berechtigung auf dieses Grundstück zu gehen...
          Naja, muß ja erstmal überhaupt zu erkennen sein, daß das ein Privatgrundstück ist. Immerhin wird die Wiese regelmäßig von allen möglichen Leuten zum Spazierengehen überschritten, es fand sogar mal 'ne Grillparty drauf statt was mir natürlich eine Kinderschar an Zuschauern bescherte

          Gruß

          ThomasC
          Es könnt' alles so einfach sein - isses aber nicht

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          • Michael62
            Michael62

            #20
            AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

            Zitat von rc2013 Beitrag anzeigen
            ich empfehle die Lektüre des folgenden Threads:
            Hoher Besuch am (Wild-) Flugplatz - RC-Heli Community

            und zwar von hinten nach vorne lesen, geht schneller. Dann weißt Du auch, warum der Betonweg u.U. auch eine zweischneidige Lösung ist. Aber "Goemichel" kann Dir vielleicht auch so das mit der Widmung erklären.

            Und merke, es gibt nichts was nicht geregelt ist in diesem Staat.

            Gruß und viel Glück noch
            Thomas
            Das war der lange Thread auf den ich verweisen wollte, da ist das Alles nämlich schon mal durchgekaut.

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            • Nico
              Senior Member
              • 21.02.2011
              • 1854
              • Nicolai
              • GroÃ?raum Frankfurt

              #21
              AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

              Stimmt, da steht sogar Schönes zum Landschaftsschutzgebiet.
              Im Normalfall fliege ich noch in den Landschaftsschutzgebieten, bei Vogelschutzgebieten lasse ich es.
              Aber, bei meinen Standardplätzen ist kein Landschaftsschutzgebiet dabei.
              Und den Punkt mit der Widmung sollte man vielleicht gar nicht ansprechen. :-)
              Erst mal in gutem Glauben handeln.
              Aber zum Glück ist ja jeder für sich selbst verantwortlich.
              Grüße
              Nico

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              • Michael62
                Michael62

                #22
                AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

                Zitat von freakystylez Beitrag anzeigen
                Dort ist ein Schild "Anlieger frei". Dass ich hierfür ein Knöllchen bekommen würde ist mir klar.
                Wenn ein "Anlieger frei" Schild dort ist, dann wird es wohl schlecht ein für dich allgemein befahrbarer und nutzbarer Weg sein.
                Inwieweit es ein Privatweg oder ein Gemeindeweg ist, kannst Du auf der Gemeinde herausfinden.
                Ein kleiner Karton "Ferrero" oder so was an die "Kaffeekasse" (aber nie an einen einzelnen Beamten!) wirkt da Wunder...

                Bezüglich der Behinderung Anderer: Das Auto wird aber auf einer Abzweigung geparkt, die nicht mehr geteert ist und dort auch wirklich niemand läuft/fährt. Somit beeinträchtige ich hier den"Verkehr" nicht.
                Schau dir mal die Flächennutzungspäne und Gemarkungen der Gemeinde an. Die kannst Du bei dem GIS Informationssystem ansehen, den Link und Zugang erhälst du von dem Geografischen Amt deines Vertrauens, dem Du ja auch Steuern bezahlst.
                Geoproxy Thringen
                [url="http://www.geoproxy.geoportal-th.de/geoclient/start_geoproxy.jsp[/url]

                Bei Google wird wohl ein Wirtschaftsweg, eine Gemarkungsgrenze und ein Naturschutzgebiet eher nicht eingetragen sein.

                Wie ist das genau gemeint, wie ich mir das vorstelle?
                Wenn Du da vor dich hinschwebst, wird das wohl nicht so problematisch sein.
                Anders sieht es schon bei Kunstflug aus.
                Befindet sich jemand anderes im Luftraum (über unserem Platz fliegen die Rettungshelis zum Klinikum zB, an dem Platz wo ich letztens war, fliegen Leichtflugzeuge unhörbar für dich zu einem nahe liegenden Sportlandeplatz) dann geht das ohne "Spotter" nicht ohne weiteres, weil Du dich ja auf deinen Heli konzentrierst.

                Meistens ja, aber manchmal bin ich auch alleine. Man kann aber sehr weit schauen und im Schwbeflug mal kurz links und rechts schauen ist kein Thema. Wenn man jemand sieht und kurze Zeit danach nochmals schauen um abschätzen zu können, ob man davor, oder danach landet.
                Davor oder dahinter landen ist schon eindeutig zu nahe und problematisch - jedenfalls für meinen Geschmack. Du hast ja bei dem e-Hubschrauber auch nur ein gewisses Zeitfenster wegen dem Akku.
                Wenn ich beim Wildfliegen irgend jemand sehe (ich kann an der Stelle rund 300m in beiden Richtungen sehen), dann warte ich, oder fahre.


                Unter der Woche ist da tote Hose. Der Betrieb ist wenn überhaupt am Wochenende...
                tote Hose = gute Stelle....

                Ich werde mal bei zeit ein Foto machen. Daraus ist ersichtlich, dass das parken dort niemanden stört.
                Mich störst du nicht, ich wollte dich nur auf das Problem hinweisen, weil das als nächstes kommt.
                Auch in der Zufahrt zu unserem Platz stehen immer mal wieder Autofahrer, dann kommt man da wenn das Gras nass ist, blöde um die Ecke.


                ßbrigens muss Privateigentum nicht gekennzeichnet werden. Du musst davon ausgehen in diesem Land, dass Alles, was nicht als öffentlich gekennzeichnet ist, privat ist.

                Im Gegensatz zu Schweden gibt es hier kein "Allmannsrecht".

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                • Ulli600
                  Senior Member
                  • 02.07.2012
                  • 4223
                  • Ulrich
                  • Hamburg

                  #23
                  AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

                  Zitat von goemichel Beitrag anzeigen
                  Wieso nicht? Für Modellflug gelten - da Flugmodelle genau so der LuftVO unterliegen wie ein Airbus - dieselben allgemeinen Vorschriften.
                  § 905
                  Begrenzung des Eigentums

                  Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
                  Mindestens haltbar bis: 17.04.2020

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                  • rc2013
                    Member
                    • 14.01.2013
                    • 869
                    • Thomas
                    • outdoor

                    #24
                    AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

                    Je länger Du Dich mit dem Thema beschäftigst, je mehr Gesetze gibt es, die es Dir verbieten könnten. Umgekehrt ist es aber wahrscheinlich genauso.

                    Mein Rat, rede mit dem Bauern der da abgewunken hat. Erstens sprichst Du dann schon mal mit einem Eigentümer bzw. Pächter und nicht mit irgendeinem Möchtegern und 2. kennt der / hat der vielleicht auch noch eine andere Stelle für Dich.
                    Nebenbei erfährst Du wahrscheinlich auch, was für ein Typ der Jäger ist. Nicht alle Hunde die bellen, beißen auch. Oder seine Pacht läuft eh bald aus, oder oder. Fast immer ist man nach so einem Gespräch klüger als vorher.

                    Gruß
                    Thomas
                    Zuletzt geändert von rc2013; 14.04.2014, 19:40.

                    Kommentar

                    • goemichel
                      Senior Member
                      • 11.01.2012
                      • 4180
                      • Michael
                      • FMSC-Steinfurt / Münster und anderswo

                      #25
                      AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

                      Zitat von Ulli600 Beitrag anzeigen
                      § 905
                      Begrenzung des Eigentums
                      § 1 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz
                      Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

                      § 905 BGB wird durch § 1 LuftVG eingeschränkt. Mal eine auf die Schnelle gefundene Quelle: Das Recht auf freie Benutzung des Luftraums - Natalie L?bben - Google Books
                      Zuletzt geändert von goemichel; 14.04.2014, 20:38.

                      Kommentar

                      • DerMitDenZweiLinkenHänden
                        RC-Heli TEAM
                        • 09.12.2004
                        • 12087
                        • Kurt
                        • Hinterbrühl/Wien

                        #26
                        AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

                        Ich würde der Einfachheit halber mal damit anfangen, den Typ, der mir das Fliegen verbieten will, nach seiner Legitimation hierfür zu fragen und auch, KONKRET nach welcher gesetzlichen Vorschrift es mir verboten sein soll.
                        Das kann man auch freundlich fragen.

                        Den Bauern um sein Einverständnis zu fragen geht parallel dazu.

                        Kurt
                        Bauberichte und viele Fotos auf meiner Homepage - siehe dazu im Profil

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                        • Galileo
                          Galileo

                          #27
                          AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

                          Zunächst mal zum leidigen Thema: "Genehmigung des Grundstückseigentümers":

                          Hierzu würde ich gerne ein paar theoretische Punkte einstreuen, die ich in der Diskussion noch nicht finden konnte:

                          Grundsätzlichd darf man erstmal die freie Natur betreten, egal wem das Grundstück gehört, siehe hier:
                          Bundesnaturschutzgesetz

                          Kapitel 7
                          Erholung in Natur und Landschaft

                          § 59
                          Betreten der freien Landschaft

                          (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

                          Einschränkungen gibt es natürlich bei Wiesen und ßckern. Dabei geht es aber ebenfalls nicht um die Genehmigung des Eigentümers sondern um Landesgesetze, Beispiel Niedersachsen, woanders ist das auch nicht viel anders:

                          Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ...

                          Sechster Teil
                          Betreten der freien Landschaft

                          §23
                          Recht zum Betreten

                          (1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.

                          (2) Nicht betreten werden dürfen

                          1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,

                          2. ßcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und

                          3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.


                          (3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.
                          Das bedeutet allerdings, dass man derzeit Mitte April Wiesen in aller Regel nicht betreten darf und ßcker sowieso nicht.

                          Nun will man die Wiese mit dem Heli ja nicht zwingend betreten und da auch nicht starten und landen, das macht man sowieso auf dem Feldweg. Aus Sicht der Natur- und Landschaftsgesetzgebung dürfte da auch im Allgemeinen nichts dagegen sprechen (abgesehen von lokalen Verboten und Auflagen).

                          Hier haben wir theoretisch eher ein Problem mit der StVO, denn straßenverkehrsrechlich dürfte Modellflug unter Sport und Spiel fallen:
                          StVO § 31
                          Sport und Spiel
                          (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
                          Und die StVO gilt unabhängig von der Widmung eines Weges und unabhängig von der Sperrung für die eine oder andere Verkehrsart.
                          Zuletzt geändert von Gast; 14.04.2014, 22:07.

                          Kommentar

                          • goemichel
                            Senior Member
                            • 11.01.2012
                            • 4180
                            • Michael
                            • FMSC-Steinfurt / Münster und anderswo

                            #28
                            AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

                            Zitat von Galileo Beitrag anzeigen
                            Hier haben wir theoretisch eher ein Problem mit der StVO, denn straßenverkehrsrechlich dürfte Modellflug unter Sport und Spiel fallen:
                            hmmm...könnte sein. Aber da gibt es dann auch noch ein straßenrechtliches Problen (Straßen- und Wegegesetz des jeweiligen Landes), beispielsweise für NRW § 18:
                            § 18
                            Sondernutzungen

                            (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden
                            Aber das jetzt und hier auszudiskutieren, würde wohl den Rahmen eines Heli-Forum sprengen. Leider gibt es nur wenige Stellen im Internet, an denen man das kann. rc-network ist eine...allerdings nicht besonders gute, imho.

                            Kommentar

                            • Galileo
                              Galileo

                              #29
                              AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

                              Hallo freak mit der Kapp

                              jetzt mal zur Praxis:

                              Deine Gegend ist ja nicht schlecht, und ein Auto hast du auch. Ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall weitere Plätze suchen und abwechselnd frequentieren.

                              Ein guter Platz braucht für mich:
                              - einen Platz wo man das Auto abstellen kann, so dass es weder Pflanzen beschädigt noch im Weg steht
                              - einen Start- / Landeplatz, in der Regel der Feldweg
                              - ein trockenes Stück Wiese neben dem Weg das gemäht oder noch nicht hoch gewachsen ist

                              Ferner sollte der Ort einigermaßen einsam sein, so dass man sich von Personen stets fernhalten kann.

                              Was den konkreten ßrger betrifft: Ich würde an die Stelle zurückkehren wo der Besitzer dir gewunken hat zu bleiben. Wenn der Blockwart wieder kommt würde ich ihn fragen, welche Rechtsgrundlage er hat um mir das Fliegen zu verbieten, also welches Gesetz, welche §§.

                              Kommentar

                              • Galileo
                                Galileo

                                #30
                                AW: Hilfestellung zum Einzelfall der "Wildfliegervertreibung"

                                Zitat von goemichel Beitrag anzeigen
                                Sondernutzung...
                                Ich würde mich da erstmal auf den Standpunkt stellen, dass der Betrieb eines kleinen Flugmodells (5kg) unter die allgemeine Erlaubnis fällt, sich in freier Natur zu erholen, und die ist ja explizit gegeben, siehe oben.

                                Das ist auch nichts anderes als wenn man einen Papierdrachen steigen läßt oder Frisby spielt, und da käme auch keiner auf die Idee mit Sondernutzung.

                                Auch eine Widmung einer Straße oder eines Weges spricht mE dem nicht entgegen. Das allgemeine Erholungsrecht bleibt ja davon unberührt.
                                Zuletzt geändert von Gast; 14.04.2014, 22:39.

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