Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"

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  • Galileo
    Galileo

    #106
    AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"

    @jochene

    Vorab nochmal: Wir bewegen uns jetzt auf eher theoretischem Gebiet, denn wenn man mit einem Eigentümer Stress hat wird man sich in der Praxis eher einen anderen Platz suchen.

    Trotzdem können wir aber die Sache durchdiskutieren, denn es ist immer gut die Theorie zumindest zu kennen.

    Zitat von jochene Beitrag anzeigen
    Nach dem von Dir erwähnten $53,1.2 kann ich auch bei einem unbefriedetem Grundstück ein Hausverbot gegenüber einer Person erteilen.
    Im §53 Absatz 2 steht zwar, dass der Eigentümer (unter bestimmten Bedingungen, s.u.) das Grundstück entweder tatsächlich einfrieden oder beschildern kann.

    Trotzdem bleibt es aber dabei, dass man ohne tatsächlich Einfriedung keinen Hausfriedensbruch begehen kann. Mißachtung eines Schildes oder einer Anweisung - selbst wenn die gültig sind - ist kein Hausfriedensbruch:
    § 123 StGB Hausfriedensbruch

    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    Bachte das Wort "darin": Es bezieht sich auf die zuvor genannten ßrtlichkeiten, und diese sind: Wohnungen, Geschäftsräume, abgesperrte Räume und befriedetes Besitztum. Auf offenem Gelände gibt es keinen Hausfriedensbruch.

    Ich kann überhaupt keine Vorschrift finden, nach der das Mißachten eines Schildes oder einer Anweisung des Eigentümers auf unbefriedetem Gelände bestraft oder mit Bußgeld bedroht ist. Interessant ist hier der Blick in NatschG § 80 (wir sind weiterhin in Baden-Württemberg):
    NatschG

    § 80 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    17. entgegen einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 gesperrte Flächen betritt,
    Absatz 3 (siehe oben) handelt aber nur davon, dass eine Behörde das Betreten verbietet.

    Wenn das Gelände also nur durch ein Schild oder eine Anweisung des Eigentümers gesperrt ist, dann ist ein Verstoß dagegen offenbar keine Ordnungswidrigkeit, d.h. Polizei und Ordnungsamt halten sich da raus.

    Im ßbrigen, wie gesagt, darf der Eigentümer sowieso nicht einfach so sperren sondern nur unter bestimmten Bedingungen und teils sogar erst wenn die Behörde das genehmigt, nachzulesen in § 53 (s.o.) und §54
    Zuletzt geändert von Gast; 14.08.2014, 12:31.

    Kommentar

    • DerMitDenZweiLinkenHänden
      RC-Heli TEAM
      • 09.12.2004
      • 12087
      • Kurt
      • Hinterbrühl/Wien

      #107
      AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"

      Das Thema "Hausfriedensbruch" hat hier schon viel Platz eingenommen, wo es doch eigentlich darum geht, ob man eine Genehmigung des Eigentümers braucht und nicht, ob er das einfach zulassen muss.

      Ich habe die Beiträge in ein neues Thema verschoben: Hausfriedensbruch auf nicht eingefriedetem Gelände? - RC-Heli Community

      Kurt
      Bauberichte und viele Fotos auf meiner Homepage - siehe dazu im Profil

      Kommentar

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