Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
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AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Richtig, aber ich würde es drauf ankommen lassen, noch dazu da ich gehbehindert bin.Zitat von tasse Beitrag anzeigenAber "Anlieger frei" ist ja wieder was anderes. Wenn das nicht dabei steht hilft das ja auch nichts.
(das habe ich auch schriftlich)
Gruß Klaus
Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.
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AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Zitat von Klaus Ortner Beitrag anzeigenRichtig, aber ich würde es drauf ankommen lassen, noch dazu da ich gehbehindert bin.
(das habe ich auch schriftlich)
Keine Chance, "Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei" und Modellflug auf einem Gelände sind zwei verschiedene paar Schuhe.
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Man muss hier auf das Verständnis derer hoffen, die damit sonst ein Problem haben, denke ich. Weil du weißt ja: eine Gehbehinderung erlaubt dir das nicht. Weder G noch aG.Zitat von Klaus Ortner Beitrag anzeigenRichtig, aber ich würde es drauf ankommen lassen, noch dazu da ich gehbehindert bin.
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AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Ich denke wenn ich die Erlaubnis des Grundstückeigentümers habe und ich diesbezüglich bei der Kommune vorspreche, das ich eine Genehmigung zum Befahren erhalte.Zitat von jochene Beitrag anzeigenKeine Chance, "Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei" und Modellflug auf einem Gelände sind zwei verschiedene paar Schuhe.
Gruß Klaus
Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.
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elmar
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Je nachdem wo Du fliegst, funktioniert das auch nicht. Notfalls kommt eben der Bürgermeister (siehe den entsprechenden Thread) und spricht ein Verbot aus.Zitat von Klaus Ortner Beitrag anzeigenNachtrag
Mir wäre nie in den Sinn gekommen zu sagen ich darf hier fliegen.
Gestartet und gelandet bin ich nämlich auf einem Feldweg.
Der Feldweg ist sogar noch problematischer: Als Wiesenbesitzer habe ich gegen (ßber)Flieger noch weniger einzuwenden als gegen kreuz und quer hindurchtrampelnde Spaziergänger. Beim frisch eingesähten Acker sollen sogar schon Bauern froh über den fliegenden Vogelschreck gewesen sein. Der Bürgermeister hat allerdings gar kein rationales/logisch nachvollziehbares Interesse - der spricht ein Verbot aus politischen/ideologischen Gründen aus!
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AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Du willst jetzt aber nicht behaupten, du kennst dich besser aus als ein spezialisierter Jurist, der für den DMFV arbeitet, Spezialgebiet ModelflugrechtZitat von Galileo Beitrag anzeigenHier kann Herr Sonnenschein wohl nur §25 meinen. Offensichtlich kennt er die oben zitierte Verordnung des Bundesverkehrsministers nicht. [SIZE="2"] Dies ist keine Schande, kein Jurist kann alles wissen.[/SIZE] Es wäre allerdings nett wenn es ihm einmal jemand sagen würde, der die Möglichkeit hat, ihn zu erreichen.
Auch hier gerät einiges durcheinander: Bußgelder gibt es nur für Ordnungswidrigkeiten. dann stünde kein Bußgeld sondern eine echte Geld- oder Freiheitsstrafe ins Haus.
Ich würde den Teufel tun, ihm zu sagen er hätte auf dem Gebiet keine Ahnung!
Sei mir nicht böse, wenn ich den Worten eines Rechtanwalts mehr Glauben schenke als deinen
Es soll jeder für sich entscheiden wie er was macht......wie gesagt, ich sichere mich gern 110% ab, auch wenn dies viele für übertrieben halten!
Ein Bußgeld ist für mich übrigens auch eine Geldstrafe, weil ich ja Geld zahlen muß, oder nicht!? (jetzt kommt bestimmt ja , aber bei Geldstrafe gibt es Tagessätze gehaltabhängig usw....)
Grüßle Rainer
Vergesst nicht, wir sind alle Kollegen!
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Galileo
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Laut Tatbestandskatalog (Quelle Kraftfahrtbundesamt):Zitat von tasse Beitrag anzeigenEin durchaus größeres Problem können in dem Zusammenhang auch die Schilder "Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei" unter dem "Einfahrt verboten" sein, finde ich.
Parken kostet allerdings schon 30 Euro (141062), länger als 3 Stunden (141064) oder mit Behinderung (141063) sind es 35 Euro, somit aber alles noch punktefrei.Tatbestand 141166
Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/251/255/260 *) gesperrt war.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3 BKat
B-Verstoß, 0 Punkte, 20 Euro.
Auswirkungen auf die Modellflug-Versicherung hat es nicht.
In der Praxis: Wo kein Kläger da kein Richter. Bei rücksichtsvollem Verhalten glaube ich kaum dass man ein Problem bekäme, also zB solange man
- keinen Weg befahren würde der von Spaziergängern frequentiert ist
- einem Radler oder Jogger ausweichen und ggf. kurz anhalten würde
- nicht so auf dem Weg parken würde, dass der Landwirt nicht durchkommt
Manchmal ist es allerdings so dass die Flur viele Zufahrten hat, teils von verschiedenen Ortschaften her, und oft stehen nur teilweise Verbotsschilder. In dem Fall kann man aus dem Ort von dem her es nicht verboten ist einfahren.
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AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Unser Flugplatz liegt an einer Straße die nur für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist.Zitat von jochene Beitrag anzeigenKeine Chance, "Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei" und Modellflug auf einem Gelände sind zwei verschiedene paar Schuhe.
Vereinsmitgliedern und anderen Personen die zu unserem Flugplatz wollen ist die Zufahrt jedoch gestattet.
Gruß Klaus
Wer emotional wird hat keine sachlichen Argumente mehr und somit verloren.
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Galileo
AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Ich bin selbstverständlich auf dem Fachgebiet keine Autorität.Zitat von Rambole Beitrag anzeigenDu willst jetzt aber nicht behaupten, du kennst dich besser aus als ein spezialisierter Jurist, der für den DMFV arbeitet, Spezialgebiet Modelflugrecht
Darum habe ich das Thema nicht mit den Worten eröffnet: "Ich bin der Meinung bla bla ...". Vielmehr dient dieser Thread dazu, auf ein Update eines Magazin-Beitrags bei RC-Network hinzuweisen, und RCN ist durchaus eine fachliche Autorität. Dort kann nicht Hinz und Kunz einen inhaltlich falschen Magazinbeitrag schreiben ohne dass dies anderen versierten Leuten auffallen würde.
Im ßbrigen verweise ich nochmals auf die inhaltliche Bestätigung des Modellflug-Sachverständigen in der Bundeskommission Modellflug, Eberhard Mauk.
Eberhard ist also durchaus eine Autorität, und in diesem Falle schließe ich mich lieber ihm an als dem Herrn Sonnenschein.
Das ändert nichts daran, dass ich die Verdienste des DMFV im juristischen Bereich sehr zu schätzen weiß, siehe jüngste Diskussion über "Modellflug nur noch auf Modellflugplätzen". Hier haben die Verbände gute Arbeit geleistet, und möglicherweise/vermutlich hat daran auch der Herr Sonnenschein mitgearbeitet.

Der Laie wirft es gerne durcheinander, juristisch gibt es aber eine klare Abgrenzung vonZitat von Rambole Beitrag anzeigenEin Bußgeld ist für mich übrigens auch eine Geldstrafe, weil ich ja Geld zahlen muß, oder nicht!?
- Ordnungswidrigkeiten, die werden mit Bußgeldern belegt, und
- Straftaten, für die gibt es Geld- oder Freiheitsstrafen
So kommen zum Beispiel Bußgelder nicht ins Führungszeugnis, während Geldstrafen ab 90 Tagessätzen da drin stehen, und selbst unter 90 Tagessätzen kommen sie in das "behördliche Führungszeugnis".
Ein weiterer wesentlicher Unterschied: Ordnungswidrigkeiten muss die Polizei nicht zwingend verfolgen, da gibt es einen Ermessensspielraum. Bei möglichen Straftaten hingegen muss die Polizei immer ermitteln und die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft vorlegen, erst der Staatsanwalt kann dann das Verfahren ggf. einstellen.Zuletzt geändert von Gast; 13.08.2014, 13:05.
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AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Dann schaue mal in Euren Vereinsunterlagen nach, Ihr habt bestimmt eine Ausnahmegenehmigung dafür.Zitat von Klaus Ortner Beitrag anzeigenUnser Flugplatz liegt an einer Straße die nur für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist.
Vereinsmitgliedern und anderen Personen die zu unserem Flugplatz wollen ist die Zufahrt jedoch gestattet.
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AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Hallo Rainer,Zitat von Rambole Beitrag anzeigenDu willst jetzt aber nicht behaupten, du kennst dich besser aus als ein spezialisierter Jurist, der für den DMFV arbeitet, Spezialgebiet Modelflugrecht
Ich würde den Teufel tun, ihm zu sagen er hätte auf dem Gebiet keine Ahnung!
ähm, der besagte Jurist des DMFV hat schon so gute Abhandlungen zum Thema Luftrecht und Modellflug im Verbandsheftchen veröffentlicht das diese seitens RCN ßffentlich berichtigt werden mussten weil völlig Falsch. Und das noch zu nem recht einfachen Thema.
Wenn Du jemand mit Fachkompetenz zu dem Thema suchst ist der Dr. Felling vom DAEC bestimmt der bessere Ansprechpartner.
Gruß Horst
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Galileo
AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Ganz so einfach geht es nicht, das Betretungsrecht ist ja nicht gesetzlich verankert damit jeder Grundbesitzer es einfach so abschaffen kann. So steht für BW zum Beispiel im NatschG:Zitat von jochene Beitrag anzeigenBei unbedriedeten Grundstücken, kann der Besitzer aber ein "Hausverbot" aussprechen,
NatschG
§ 53 Beschränkungen des Betretens
(1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nur verwehren, soweit
1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohnbedürfnisse oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,
2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder verunreinigt wird,
3. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Jagdausübung, zulässiger sportlicher Veranstaltungen oder sonstige zwingende Gründe eine vorübergehende Absperrung erfordern oder
4. vom Grundstück Gefahren für Leib oder Leben der Erholungssuchenden ausgehen können.
(2) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden.
(3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde können durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs, aus zwingenden Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 oder aus anderen zwingenden Gründen im Sinne des § 49 Abs. 2 untersagen oder beschränken, soweit das Betretungsrecht nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.
Hausfriedensbruch setzt voraus, dass es sich um ein eingefriedetes Grundstück oder ein Gebäude handelt. Mißachtung eines Schildes oder einer mündlichen Aussage ist kein Hausfriedensbruch.Zitat von jochene Beitrag anzeigen... dann greift § 123 StGB wieder.
Dennoch schließe ich mich der Meinung an, dass es - in der Regel - sinnlos und unnötig ist sich über einen Wildflugplatz zu streiten. Wenn man fleißig und richtig sucht findet man im Lauf der Zeit mehr Startplätze als man je brauchen wird.
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AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Nach dem von Dir erwähnten $53,1.2 kann ich auch bei einem unbefriedetem Grundstück ein Hausverbot gegenüber einer Person erteilen.Zitat von Galileo Beitrag anzeigenZitat:
Zitat von jochene Beitrag anzeigen
... dann greift § 123 StGB wieder.
Hausfriedensbruch setzt voraus, dass es sich um ein eingefriedetes Grundstück oder ein Gebäude handelt. Mißachtung eines Schildes oder einer mündlichen Aussage ist kein Hausfriedensbruch.
Dennoch schließe ich mich der Meinung an, dass es - in der Regel - sinnlos und unnötig ist sich über einen Wildflugplatz zu streiten. Wenn man fleißig und richtig sucht findet man im Lauf der Zeit mehr Startplätze als man je brauchen wird.
Ich befürchte das .............. (wie dort beschrieben).
Wenn dieses Hausverbot von der betreffenden Person nicht eingehalten wird, greift $123 STGB wieder.
Letztendlich wird immer ein Gericht entscheiden müssen, wenn der Wildflieger das möchte.
Er kann sich aber auch eine andere Möglichkeit suchen (wenn er mit dem einem Bauern in der Gegend Stress anfängt, wird er i.d.R. mit den anderen schon Stress haben, bevor er die angesprochen hat.
Oder er tritt einem Verein bei.
Das ist das Leben.
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AW: Update bei RCN: Thema "Genehmigung des Grundstückseigentümers"
Hier die 33 dazu:Zitat von BayNatSchGArt. 27 (3)
1
Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden.
2
Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben.
3
Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
Zitat von BayNatSchGArt. 33
Zulässigkeit von Sperren
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:
1.
Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
2.
Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
3.
Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.
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