Versicherungspflicht

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  • Heinrich
    Heinrich

    #106
    Re: Versicherungspflicht

    Oh, oh ...

    Wunderbar Herr Wachsmuth wie Sie hier ihr rechtliches Halbwissen verbreiten; schlage vor einfach ruhig zu sein, so schaden Sie keinem.

    Kommentar

    • Juky
      RC-Heli TEAM
      • 15.03.2007
      • 20988
      • Ingolf
      • Dortmund

      #107
      Re: Versicherungspflicht

      @Heinrich: könntest Du dies dann bitte auch mal erläutern*
      Vielleicht kannst Du an dieser Stelle ja mit mehr Wissen glänzen?
      Bin jedenfalls sehr gespannt!

      Gruß
      Ingolf

      Kommentar

      • Fantus
        Senior Member
        • 25.05.2005
        • 8357
        • Torsten

        #108
        Re: Versicherungspflicht

        Zitat von Heinrich
        Oh, oh ...

        Wunderbar Herr Wachsmuth wie Sie hier ihr rechtliches Halbwissen verbreiten; schlage vor einfach ruhig zu sein, so schaden Sie keinem.
        das is ja mal ne starke erste Post ... ok dann mach mal Butter bei die Fische ..

        Kommentar

        • _Tobi_
          Senior Member
          • 28.04.2005
          • 3829
          • Tobias
          • Südwestpfalz

          #109
          Re: Versicherungspflicht

          LOL, ein Bombeneinstand !!!!!  

          Sich anzumelden nur um dan so nen Knaller rauszuhauen - Respekt, neeeeeeet... LOOOOL

          MfG Tobi

          ...der sich grade kaputtlacht :]
          Fusion 50 FBL | 5.2 | Jive | JLog | Scorpion | BLS | Edge | 12s

          Kommentar

          • Juky
            RC-Heli TEAM
            • 15.03.2007
            • 20988
            • Ingolf
            • Dortmund

            #110

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            • Sycorax
              Sycorax

              #111
              Re: Versicherungspflicht

              Heinrich ist eine der traurigsten Feiglinge die ich in diesem Forum je gesehen habe ...

              Kommentar

              • dl7uae
                dl7uae

                #112
                Re: Versicherungspflicht

                Na ja..., Feigling? Er hat erst mal ein bißchen gestänkert, ohne Substanz zu bieten, etwas, was jeder Anwalt
                im Standardprogramm drauf hat.
                Und er hat sein Ziel möglicherweise schon erreicht, alle sind drauf eingestiegen, mich jetzt eingeschlossen,
                obwohl inhaltlich noch nichts gesagt ist. Abwarten und Tee trinken.

                Tom

                Kommentar

                • Heinrich
                  Heinrich

                  #113
                  Re: Versicherungspflicht

                  Guten Abend liebe Heliflieger,

                  und guten Abend lieber Tom,

                  ich halte jeden von Euch hier für einen mündigen und gebildeten Bürger, der selbst in der Lage ist, die gesetzlichen Vorschriften zu lesen, daher:

                  Geschrieben wurde hier im Forum die Versicherungspflicht ergäbe sich aus § 102 LuftVZO


                  Text:

                  § 102 Vertragsinhalt

                  (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.

                  (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.

                  (3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.




                  Wo bitte steht denn hier was von der Verpflichtung zur Versicherung von Flugmodellen??(Insbesondere in Absatz 1 steht nur, was der Haftpflichtversicherungsvertrag decken muss)

                  Dann findet sich von jemandem der es eigentlich wissen müsste die Aussage, dass die Versicherungspflicht aus § 102 LuftVZO iVm mit § 37 LuftVG folgt. Dazu der Text des § 37 LuftVG:

                  § 37
                  (1) 1Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall

                  a)bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,
                  b)bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,
                  c)bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
                  d)bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,
                  e)bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
                  f)bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,
                  g)bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
                  h)bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,
                  i)bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
                  j)bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten.
                  2Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. 3Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.

                  (2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.

                  (3) ßbersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

                  (4) 1Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. 2Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. 3Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden



                  Hier steht nur, wann der Ersatzpflichtige in welchem Umfang haftet.

                  Aber was haltet ihr den von dieser Norm?


                  § 43 Absatz 2 LuftVG

                  1Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.



                  Der geneigte Leser wird sich nun fragen, ob unter "Luftfahrzeug" auch ein Flugmodell zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Nr. 9 LuftVG:

                  § 1 LuftVG

                  (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

                  (2) Luftfahrzeuge sind

                  1.Flugzeuge
                  2.Drehflügler
                  3.Luftschiffe
                  4.Segelflugzeuge
                  5.Motorsegler
                  6.Frei- und Fesselballone
                  7.Drachen
                  8.Rettungsfallschirme
                  9.Flugmodelle
                  10.Luftsportgeräte
                  11.sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
                  Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.



                  Seid ihr einig mit mir, dass der Halter eines Flugmodells - und damit auch der eines Modellhelicopters -verpflichtet ist eine Versicherung abzuschließen, unabhägig davon, ob es 30 Meter hoch geflogen werden kann?

                  Eigentlich doch ganz simpel (ich muss gestehen, am Anfang hatte ich auch Schwierigkeiten mit den luftfahrtrechtlichen Vorschriften daher seien jedem - mir hoffentlich auch - Fehler verziehen, aber das musste doch mal klargestellt werden).


                  Vielleicht noch ein Hinweis auf § 33 Absatz 1 S. 1 LuftVG

                  Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.


                  Diese Regelung gilt nunmehr - nach der erfolgten Gesetzesänderung - ohne Einschränkung und daher auch für Flugmodelle -; da liegt das Problem. Jeder von uns, der Halter eines Flugmodells ist - derjenige der die Verfügungsgewalt inne hat, die Kosten des Unterhalts trägt(grob vereinfacht) - HAFTET bei einem Unfall, egal ob sorgfältig geflogen oder nicht.

                  Daher sollte jeder im eigenen Interesse eine Versicherung abschließen um diesem außerordentlichen Haftungsrisiko entgegenzutreten! Aber natürlich vor allem im Interesse des möglicherweise Geschädigten, damit dieser mit Sicherheit Ersatz erlangen kann.

                  Lieber Gruß ans Forum

                  Heinrich

                  Kommentar

                  • Moepple
                    Moepple

                    #114
                    Re: Versicherungspflicht

                    Und was ist da nun anders als das was auf der ersten Seite steht? Das ist doch die exakt gleiche Aussage die dort getroffen wird.

                    Moepple

                    Kommentar

                    • Heinrich
                      Heinrich

                      #115
                      Re: Versicherungspflicht

                      Ich hoffe das wenigstens den anderen - außer Moepple - nun klar ist:

                      - wo die gesetzliche Regelung sich befindet und was dort tatsächlich steht
                      - jeder kann es jetzt selbst nachvollziehen
                      - dass die Versicherungspflicht für Flugmodelle weder was mit dem Antrieb noch mit dem Gewicht zu tun hat
                      - und ein Flugmodell zu versichern ist unabhängig von der möglichen 30m Flughöhe
                      - das der Halter immer haftet unabhängig ob der Schaden auf sein Verschulden zurückzuführen ist
                      etc.

                      Kommentar

                      • Alex M.
                        Alex M.

                        #116
                        Re: Versicherungspflicht

                        Meines Erachtens versteht es sich von selbst, das man für Flugmodelle eine Versicherung abschließt!!!

                        Da brauch ich kein Gesetz für, das sagt mir mein gesunder Menschenverstand.

                        Ich wollte nicht damit Leben, durch meinen Spass einen anderen geschädigt zu haben, egal ob gesundheitlich oder finanziell, und diesen Schaden nicht angemessen ersetzen zu können.

                        Die Mitgliedschaft im DMFV und die ZusatzVersicherung Form4 für ein paar Kröten im Jahr, machen im Grunde jegliche Diskussion darüber Sinnlos.

                        Gruß

                        Alex

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                        • Moepple
                          Moepple

                          #117
                          Re: Versicherungspflicht

                          Hallo Heinrich,

                          also ich habe den Thread nicht ganz durchgelesen und mir nur das erste Posting angeschaut. Ich denke da ist alles so beschrieben wie in dem Posting von dir, so habe ich das auch formuliert.

                          Ich sehe da wirklich keinen Unterschied. Da steht ganz klar das jeder eine Versicherung braucht. Daher frage ich mich wieso man hier kuenstlich einen Flamewar ausloesen muss wegen nix.

                          Sollten in dem uebrigen Thread Haare gespalten worden sein und ich diese nicht gelesen habe weil ich nicht auf Haarspliss stehe moege man mir verzeihen

                          Moepple

                          Kommentar

                          • Heinrich
                            Heinrich

                            #118
                            Re: Versicherungspflicht

                            Lieber Moepple

                            Ich verstehe Dich.

                            Aber als jemand, der sich jeden Tag beruflich mit diesen luftrechtlichen Fragen auseinandersetzt, wollte ich doch einmal für jeden nachvollziehbar darstellen, wie die Rechtslage sich tatsächlich darstellt. Was hier zum Teil geschrieben wurde war mE z.T. haasträubend falsch. Wenn man bereits von der falschen Rechtsnorm ausgeht, kann das ja nichts werden.

                            An solchen fundierten Rechtsausführungen scheint hier keiner interessiert zu sein. Weiß ich doch nicht! Werde mir in Zukunft die rechtlichen Ausführungen sparen.

                            Gruß

                            Heinrich

                            Kommentar

                            • Moepple
                              Moepple

                              #119
                              Re: Versicherungspflicht

                              Hallo Heinrich,

                              verstehe mich nicht falsch, dein Posting mit den Ausfuehrungen war gut und interessant. Was ich persoenlich daran nicht gut fand war die Einleitung mit deinem ersten Post in diesem Thread das darauf schliessen lies das du etwas sensationell neues in die Diskussion wirfst.

                              Wenn es dir gelingt Polemik und andere Stilmissbildungen in den Griff zu bekommen bist du sogar eine Bereicherung fuer das Forum. Aber ich sehe nach wie vor keine grundsaetzlich andere Aussage zum ersten Post dieses Threads, und auf dessen Urheber beziehst du dich ja ausschliesslich:

                              Wer ein Flugmodell betreibt, und sei es ein PiccoZ, der braucht eine Haftpflichtversicherung.

                              Dank dir wissen wir nun detailiert wieso

                              Moepple

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                              • DerMitDenZweiLinkenHänden
                                RC-Heli TEAM
                                • 09.12.2004
                                • 12087
                                • Kurt
                                • Hinterbrühl/Wien

                                #120
                                Re: Versicherungspflicht

                                Daher frage ich mich wieso man hier kuenstlich einen Flamewar ausloesen muss wegen nix.
                                Das ist genau der Punkt.

                                wollte ich doch einmal für jeden nachvollziehbar darstellen
                                Wunderbar Herr Wachsmuth wie Sie hier ihr rechtliches Halbwissen verbreiten;
                                Das liest sich dann irgendwie anders...

                                An solchen fundierten Rechtsausführungen scheint hier keiner interessiert zu sein
                                Da irrst du!
                                Aber als drittes posting eine harsche Beleidigung verscheucht halt mal jeden. Auch bei sachlichen Inhalten.

                                Kurt
                                Bauberichte und viele Fotos auf meiner Homepage - siehe dazu im Profil

                                Kommentar

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