Zu den LuftVG Paragraphen mag ich noch was anmerken:
Was mir deutlich mehr sorgen macht ist der §60 LuftVG, Abs. 1 Satz 4
.
.
4.
als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
1. Flugzeuge
.
.
9. Flugmodelle
.
.
11.
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
:dknow:
Kommentar