INFO VOM DPMA:
Sehr geehrter Herr ...............................,
als Gebrauchsmuster werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG).
Zur Frage der Eintragungsfähigkeit kann vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gutachtlich vorab keine Stellung genommen werden.
Jedoch prüft das DPMA bei einer Gebrauchsmusteranmeldung nicht, ob die sachlichen Voraussetzungen für den Gebrauchsmusterschutz erfüllt sind. Erst in einem eventuellen Löschungsverfahren wird geklärt, ob die eingetragene Erfindung tatsächlich neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Als neu gilt der Gegenstand des Gebrauchsmusters, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (Anmelde- bzw. Prioritätstag) durch schriftliche Beschreibung oder durch eine in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung der ßffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Das Gebrauchsmuster beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn eine Erfindungsqualität gegeben ist, die sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
In einem Patentinformationszentrum (PIZ) in Ihrer Nähe - s. http://www.dpma.de/docs/dpma/kooperation/piz_dt.pdf - haben Sie die Möglichkeit, Literatur zum gewerblichen Rechtsschutz einzusehen.
Die Patentanwaltskammer führt bei einigen PIZ und Industrie- und Handelskammern auch kostenlose Ersterfinderberatungen durch.
Für Rückfragen stehen meine Kolleginnen/Kollegen der Auskunftsstellen oder ich Ihnen telefonisch bzw. per E-Mail unter info@dpma.de gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Bereichsleiterin Auskunftsstelle
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