Im ßbrigen muss ich mein Posting 73 an Klaus relativieren:
Wenn man das Urteil durchliest erkennt man, dass bei einer Obliegenheitsverletzung durchaus die Kausalität eine Rolle spielt. D.h. wenn eine Obliegenheitsverletzung nicht kausal für den Unfall ist, muss die Versicherung zahlen.
In diesem Fall mußte sie nur deshalb nicht zahlen, weil die oben zitierten Bedingungen zur Einschränkungen des Versicherungsschutzes der Risikominderung dienen. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen stellt also ein erhöhtes Risiko dar, das im Vertrag nicht enthalten ist.
Bezogen auf unsere Fragestellung: Der Naturschutz dient,anders als die luftrechtlichen Vorschriften, in keiner Weise dazu das Risiko von Flugunfällen und damit der Luftfahrtversicherung zu minimieren.





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