Es wird nicht mehr lange dauern bis die ersten Dienstleister auftauchen, die dir rechtssicher Fliegen versprechen und gegen Gebühr Formulare und Tests erledigen.
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Also die Fernpiloten-ID habe ich erhalten aber wie erhalte ich die UAS-Betreiber-Nummer (e-ID)?
PS: Noch steht die Idenditätsprüfung aus.Angehängte DateienLG André
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Zitat von Andrè Bochmann Beitrag anzeigenAlso die Fernpiloten-ID habe ich erhalten aber wie erhalte ich die UAS-Betreiber-Nummer (e-ID)?
PS: Noch steht die Idenditätsprüfung aus.
Wenn die erfolgreich abgeschlossen wurde dann kommst du die e-ID.
Gruß VolkerZ
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Zitat von Martin Greiner Beitrag anzeigenKlar, mit Kompetenznachweis, also nach Open, (nicht Kenntnisnachweis! unter §21) unter Einhaltung der Limits und Abstände:
- bis 10Kg 120m über Pilot
- bis 25Kg 120m über Grund
"Achtung! Darüber hinaus werden zukünftig so genannte Geo-Zonen eingerichtet, in denen der Drohnenbetrieb eingeschränkt bzw. verboten ist. Diese werden voraussichtlich erst Ende 2021 veröffentlicht. Zwischenzeitlich gelten die Gebote und Verbote der Paragraphen 21a Absatz 1 und 21b Absatz 1 weiter, sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dafür nicht eigene Regelungen enthält."
Und das betrifft gleich zu Anfang die 5 Kilogramm.
Gruß VolkerZ
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Zitat von muscle Beitrag anzeigenwas sind denn fernpiloten? fliegen auf fremden modellflugplätzen?
gruß
thomas
Flugzeug, Helikopter,....) steuern.
Hat mit dem Gelände das wir nutzen nichts zu tun.
Gruß VolkerZZuletzt geändert von VolkerZ; 05.01.2021, 08:37.
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Zitat von Ulli600 Beitrag anzeigenEin alberner Begriff. Ich spiele mit Modellfliegern und verlasse nicht einmal den Boden. Ich soll ein Pilot sein?
Stimmt schon.
Aber die LuftVO hat auch für uns Gültigkeit. Und bei Nichtbeachtung hört auch für uns der Spaß auf.
Gruß VolkerZ
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Zitat von VolkerZ Beitrag anzeigenDann beantworte mal bitte warum genau das so auf der Seite vom Luftfahrt-Bundesamt zu lesen ist:
"Achtung! Darüber hinaus werden zukünftig so genannte Geo-Zonen eingerichtet, in denen der Drohnenbetrieb eingeschränkt bzw. verboten ist. Diese werden voraussichtlich erst Ende 2021 veröffentlicht. Zwischenzeitlich gelten die Gebote und Verbote der Paragraphen 21a Absatz 1 und 21b Absatz 1 weiter, sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dafür nicht eigene Regelungen enthält."
Und das betrifft gleich zu Anfang die 5 Kilogramm.
Gruß VolkerZ
ich kann das von der angegebene Zitat auf LBA nicht finden. Ein link wäre hilfreich. Danke.
ich glaube das von dir genannte Zitat bezieht sich auf die Flugverbotszonen.
Die 5kg Grenze gilt aktuell nicht mehr in der Kategorie open A3, weil, falls richtig zitiert, es dadurch ja durch EU-Recht "überboten" wurde. (siehe Text oben in fetter Schrift).
Die DVO (EU) 2019/947 ist seit 31.12.2020 in Kraft getreten und Status Quo in Stein gemeißelt. Die Kategorie open gilt uneingeschränkt in der EU.
Diese kann nicht durch nationales Recht ausgehebelt werden, läßt aber einen gewissen Spielraum durch nationale Regelungen zu (z.B. Art. 16, Art. 9 Herabsetzung Altersbeschränkung um bis zu 4 Jahre möglich, ...)
Gruß
Breiti
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Die Seite ist hier zu finden:
Luftfahrt Bundesamt - Fragen zum Betrieb von UAS ab dem 31.12.2020
Die zweite Frage.
Und LuftVO Paragraph 21a Absatz 1 betrifft explizit den Bedarf der Erlaubnis.
Gruß VolkerZ
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Hallo Volker,
danke für den Link.
Ich bin aber da anderer Meinung und wende das auch so an:
Ich zitiere jetzt nochmals auszugsweise deinen Link, bzw. Satz deines zweiten Screenshots:
"Zwischenzeitlich gelten die Gebote und Verbote der Paragraphen 21a Absatz 1 und 21b Absatz 1 weiter, sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dafür nicht eigene Regelungen enthält."
Ebenfalls aus LBA, Voraussetzungen Flugbetrieb Kategorie open A3 bis 25kg MTOM:
"Welchen Drohnenführerschein benötige ich ab 31.12.2020"
-Punkt 1.4
-Punkt 2.4
Demnächst werde ich sowieso meinen Ansprechpartner beim LA zu diversen Themen kontaktieren und hier auch noch mal bestätigen lassen, daß die 5kg Grenze unter entspr. Bedingungen EU-Verordnung hinfällig ist.
Gruß
BreitiAngehängte Dateien
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Zitat von Breiti Beitrag anzeigenHallo Volker,
danke für den Link.
Ich bin aber da anderer Meinung und wende das auch so an:
Ich zitiere jetzt nochmals auszugsweise deinen Link, bzw. Satz deines zweiten Screenshots:
"Zwischenzeitlich gelten die Gebote und Verbote der Paragraphen 21a Absatz 1 und 21b Absatz 1 weiter, sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dafür nicht eigene Regelungen enthält."
Ebenfalls aus LBA, Voraussetzungen Flugbetrieb Kategorie open A3 bis 25kg MTOM:
"Welchen Drohnenführerschein benötige ich ab 31.12.2020"
-Punkt 1.4
-Punkt 2.4
Demnächst werde ich sowieso meinen Ansprechpartner beim LA zu diversen Themen kontaktieren und hier auch noch mal bestätigen lassen, daß die 5kg Grenze unter entspr. Bedingungen EU-Verordnung hinfällig ist.
Gruß
Breiti
Nicht einfach nur meinen ja ist okay oder auch nicht. Sondern sich dieses von kompetenter Quelle bestätigen lassen.
Gruß VolkerZ
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Ich hatte wegen den 25 kg und der Kategorie A3 schon das LBA angeschrieben, aber noch keine Antwort erhalten.
Wenn ich was höre, werde ich es euch hier mitteilen.Goblin 570 Drake, Kraken 700S, Kraken 580, RAW, RAW KSE, Tron 5.5
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Zitat von alexbs Beitrag anzeigenIch hatte wegen den 25 kg und der Kategorie A3 schon das LBA angeschrieben, aber noch keine Antwort erhalten.
Wenn ich was höre, werde ich es euch hier mitteilen.
So wird die Sache Rund.
Gruß VolkerZ
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