Versicherungspflicht

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  • Acer99
    Acer99

    #436
    AW: Versicherungspflicht

    Zitat von teredo-tectum Beitrag anzeigen
    Erlaub der dein Treiben, kann er es dir nur bis 5kg Fluggewicht erlauben.
    Elmar
    Nein, er kann und muss auch >5kg erlauben, sonst gibts die zusätzlich erforderliche Erlaubnis der Behörde nicht. Ein kleiner aber manchmal entscheidender Unterschied, gerade wenn es um Nutzungsänderungen oder auch nur Erweiterungen geht.

    Die Gretchen-Frage an die Versicherung lautet:Wie verhalten Sie sich, wenn ich ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers starte und es zu deinem Schaden kommt, für den die fehlende Einwilligung nicht kausal war.

    OL

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    • teredo-tectum
      teredo-tectum

      #437
      AW: Versicherungspflicht

      Hallo Klaus,

      was mich wundert ist, dass kein Modellhersteller oder Importeur o.ä.
      auch nur eine Silbe in der Bedinungsanleitung von der Haftpflicht schreibt.

      Es wäre doch ein Verkaufsargument, wenn z.B. Robbe sagen würde inkl. 1 Jahr Haftpflicht.
      Dieses Argument bringen schon einige Autohersteller.

      Als zweite Frage, vieleicht nerve ich jetzt, welches Gesetz regelt die Versicherungspflicht.

      Eines ist klar ich habe eine beim DMO und hätte auch eine, wenn es kein Gesetz dafür
      gäbe, weil ich es für ratsam halte eine Freiwillig zu besitzen.

      Mein Begründung ist einfach:
      Wenn ist Mist gebaut habe dann stehe ich dazu. Mit einer Versicherung im Rücken fällt dass sehr viel leichter.

      Gruß Elmar

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      • JMalberg
        RC-Heli TEAM
        • 05.06.2002
        • 22602
        • J
        • D: um Saarbrücken drum rum

        #438
        AW: Versicherungspflicht

        Zitat von teredo-tectum Beitrag anzeigen
        ...
        Als zweite Frage, vieleicht nerve ich jetzt, welches Gesetz regelt die Versicherungspflicht.
        ...
        Ja, du nervst, denn im allerersten Beitrag steht es.

        Zitat von Günter Wachsmuth Beitrag anzeigen
        Hallo zusammen,

        die 9. Verordnung zur ßnderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 27.
        Juli 2005 ist im Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 (2275) veröffentlicht worden.

        Für Modellflieger wichtig ist der § 102.

        Es entfällt der Ausnahmezustand, dass Flugmodelle unter 5 Kilogramm ohne Verbrennerantrieb von der Versicherungspflicht befreit sind!

        Die Mitgliedschaft in einem den Dachverbänden angeschlossenen Verein oder Einzelmitgliedschaft im DAeC oder dem DMFV beinhaltet automatisch die gesetzlich vorgeschriebene Modellflughalterhaftpflichtversicherung für Flugmodelle bis zu 25 kg.

        Quelle DAeC

        MFG

        Günter Wachsmuth
        Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten oder nachfragen!
        Der Dunning-Krueger-Effekt ist immer und überall!

        Kommentar

        • teredo-tectum
          teredo-tectum

          #439
          AW: Versicherungspflicht

          Ich weis, ich bin lästig aber das Zitat aus dem ersten Artikel
          ist von 2005 und somit "Uralt"

          Vor jederm weiterem hin und her, empfehle ich das lesen einer aktuellen
          Ausgabe des Luftverkehrsgesetzes.

          Gruß Elmar

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          • Acer99
            Acer99

            #440
            AW: Versicherungspflicht

            Zitat von teredo-tectum Beitrag anzeigen
            Vor jederm weiterem hin und her, empfehle ich das lesen einer aktuellen
            Ausgabe des Luftverkehrsgesetzes.

            Gruß Elmar
            Geh einfach davon aus, dass diesen netten Text viele gelesen haben, manche sogar einen langweiligen Kommentar zu dem Ding in Griffweite haben.

            Solche Monsterthreads leiden halt darunter, das Vieles schon eindeutig geklärt wurde und Quereinsteiger "hinten" anfangen zu lesen und Fragen aufwerfen, die schonx-Mal beantwortet wurden. Das ist kein Vorwurf an Dich, mir passiert das manchmal auch.

            Ich meine, die wesentlichen Fragen sind geklärt und so verständlich ausgedrückt, dass der "gemeine Helipilot" es auch versteht.

            Meine Gretchenfrage, von der ich meine, dass sie doch vergleichsweise erheblich und interessant ist, kann man noch weitergehend fassen, nämlich wenn man als "Wildflieger" mal ein Modell > 5KG startet und keine Aufstiegserlaubnis hat.

            Diese Gewichtsgrenze ist ja, ich vermute, da sind wir uns einig, vergleichsweise sinnentleert. Ich denke, dass ein TDR von der Grundveranlagung hre ein höheres Schadenspotential aufweist als eine Vario-Benzinscalemechanik, Impuls ist halt immer noch MassexGeschwindigkeit.

            Die Frage an die hinter den Verbänden stehenden Versicherungen lautet also:

            Welche Auswirkung hat es auf das Versicherungsverhältnis und die Schadensregulierung, wenn eine Mißachtung des LuftVG gegeben ist, diese aber weder hinsichtlich Haftungsbegründung noch Haftungsumfang kausal wurde?



            Happy Landings

            OL

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            • JMalberg
              RC-Heli TEAM
              • 05.06.2002
              • 22602
              • J
              • D: um Saarbrücken drum rum

              #441
              AW: Versicherungspflicht

              @teredo: Ich sehe in §101ff LuftVZO keine weiteren ßnderungen seit Aug 2005, die dem ersten Beitrag zu diesem Thema hier widersprechen:
              Alle unsere RC-Helis müssen versichert werden; da gibt kein "ist zu empfehlen" oder "sollte man tun", es ist schlicht Pflicht.
              Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten oder nachfragen!
              Der Dunning-Krueger-Effekt ist immer und überall!

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              • Sycorax
                Sycorax

                #442
                AW: Versicherungspflicht

                Nur allein daraus kann man nicht ableiten, dass diese Fläche von Jedem und für Alles genutzt werden kann, beeinhaltet also sicherlich nicht die konkludente "Starterlaubnis" für Modellflugzeuge. Diese Form der Sondernutzung bedarf der Einwilligung.
                Sorry, aber da muss ich widersprechen. Brachflächen, Wiesen etc. dürfen in der Regel zum Zweck der "Erholung" und "Freizeitgestaltung" genutzt werden und um nichts anderes handelt es sich bei der Freizeitaktivität "Modellflug".
                Da der Gesetzgeber für Modelle unter 5kg keine Aufstiegsgenehmigung erteilt, bzw. generell erteilt hat, geht es bei der Grundstücksfrage einzig und alleine darum, ob man sich dort mit oder auch ohne Modellflugzug/Heli zum Zwecke der Freizeitgestaltung und Erholung aufhalten darf.

                Erst wenn der Eigentümer dann explizit das Betreten untersagt, wenn man einer bestimmten Art der Freizeitgestaltung nachgehen will ( "Fussballspielen verboten" würde z.B. auch dazu zählen ), darf man das Gelände nicht mehr betreten.

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                • mike65
                  mike65

                  #443
                  AW: Versicherungspflicht

                  Zitat von Sycorax Beitrag anzeigen
                  Sorry, aber da muss ich widersprechen. Brachflächen, Wiesen etc. dürfen in der Regel zum Zweck der "Erholung" und "Freizeitgestaltung" genutzt werden und um nichts anderes handelt es sich bei der Freizeitaktivität "Modellflug".
                  Da der Gesetzgeber für Modelle unter 5kg keine Aufstiegsgenehmigung erteilt, bzw. generell erteilt hat, geht es bei der Grundstücksfrage einzig und alleine darum, ob man sich dort mit oder auch ohne Modellflugzug/Heli zum Zwecke der Freizeitgestaltung und Erholung aufhalten darf.

                  Erst wenn der Eigentümer dann explizit das Betreten untersagt, wenn man einer bestimmten Art der Freizeitgestaltung nachgehen will ( "Fussballspielen verboten" würde z.B. auch dazu zählen ), darf man das Gelände nicht mehr betreten.
                  Wenn du es dir schon so einfach machst, kannst du das denn auch belegen?

                  Die Aussage "in der Regel" sagt schon aus, dass es eben nicht immer so ist.
                  Und wie willst du unwissend ob dies so ist, davon ausgehen Versicherungsschutz zu haben?
                  Abgesehen davon bin ich nicht der Meinung das das die Regel ist.
                  In der Regel ist in Germany alles reglementiert.

                  LG Mike

                  Kommentar

                  • teredo-tectum
                    teredo-tectum

                    #444
                    AW: Versicherungspflicht

                    So bevor mein letzter Beitag demontiert wird:

                    Aktuelle Gesetzes Text lesen und verstehen. (ratsam)

                    a) Es gibt textliche ßnderungen zum ersten Beitrag diese Freds.
                    b) Diese ßnderung ist von Bedeutung für unser Hobby.
                    c) Diese ßnderung ist genau so unverständlich wie der alte Text verfasst.

                    Kontext:
                    Alle Fluftzahrzeuge inkl. Modelle sind zu versichern. (mit dem Mindesbetrag)
                    Das gilt für verursachte Schäden. (keine Kasko)

                    Ausnahme:
                    Bis 25 kg Abfluggewicht dürfen Modelle in einer Verbandsversicherung versichert werden.
                    Ende Ausnahme!

                    Das heißt: Ab 25 kg bedarf es einer Einzelpolize.


                    5 kg Regel:
                    Gibt es nicht mehr! (im Bereich §101ff Versicherungspflicht)

                    Das einziege, was ich zu 5kg gefundenhabe ist:
                    Die Mindesversicherungssumme gilt bis 5kg.
                    Danach steigen die Beträge der Haftungssumme mit dem Gewicht. (Achtung nicht Beiträge verstehen)

                    Soweit ist es eindeutig.

                    Ich wiederrufe somit meinen Ausdruck "Ratsam".
                    Ich meine jetzt:
                    Es ist gesetzeswiedrig keine Haftpflicht zu haben.

                    LG Elmar
                    Zuletzt geändert von Gast; 03.02.2010, 08:55.

                    Kommentar

                    • teredo-tectum
                      teredo-tectum

                      #445
                      AW: Versicherungspflicht

                      Jetzt komme ich zu Ratsam:

                      Da es für Modelle unter 25Kg keine Zulassungspflicht gibt,
                      gilt hier die Regel, "Wo kein Richter da kein Kläger".
                      Also die Absolute Grauzone.

                      Zenario ohne Versichrung:

                      450er Heli verletzt einen Passanten.

                      a) Körperverletzung (erst einmal egal ob Fahrlässig oder nicht)
                      b) Heilbehandlung und Folgekosten sind zum Verursacher zu tragen. (kann teuer werden)
                      c) Inbetriebnahme eines Luftfahrzeugs ohne ausreichenden Versicherungsschutz.
                      (Da bin ich mir nicht sicher, ob es nur eine Ordnungswiedrigkeit ist oder mehr.)

                      Punkt c) kommt bestimmt richtig gut, wenn der Rechtsanwalt des Verletzten
                      als Nebenkläger ein Schmerzensgelt furmuliert.

                      So jetzt frage ich mich, ob es ratsam ist dem Gesetzt genüge zu leisten oder nicht?

                      LG Elmar

                      Ende mit Wortspielen

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                      • Acer99
                        Acer99

                        #446
                        AW: Versicherungspflicht

                        Zitat von teredo-tectum Beitrag anzeigen
                        ,
                        gilt hier die Regel, "Wo kein Richter da kein Kläger".
                        Also die Absolute Grauzone.
                        Also eigentlich heißt die Regel wo kein Kläger, da kein Richter. In Deutschland wird aber gerne geklagt....

                        Es ist auch keine Grauzone, es ist eine eindeutige "dont do it, dont even think about it" Zone

                        @Sycorax
                        Es gibt vergleichsweise wenig Flächen, die brach liegen und im Eigentum einer Gemeinde stehen, die so eine generelle Widmung erteilen könnte. Und in so einer Art Naherholungsgebiet mit nem Heli rumdüsen, neee, so mutig bin ich nicht.

                        Und aus der Widmung einer Verkehrsfläche, und darum ging es wohl ursprünglich, läßt sich eine "Starterlaubnis" nicht ableiten.

                        Kommentar

                        • teredo-tectum
                          teredo-tectum

                          #447
                          AW: Versicherungspflicht

                          Achtung habe noch einen Fehler entdeckt:

                          Falsch: §101ff

                          Es muss heißen:
                          § 102 Absatz 1 bis 3

                          So dieser Link ist aktuell und funktioniert.



                          LG Elmar
                          Zuletzt geändert von Gast; 03.02.2010, 09:51.

                          Kommentar

                          • teredo-tectum
                            teredo-tectum

                            #448
                            AW: Versicherungspflicht

                            Auszug Luftfahrtgesetz
                            §25
                            (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.


                            § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
                            (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im ßbrigen der Erlaubnis:
                            1.der Aufstieg von Flugmodellen
                            a)mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, .....



                            LG Elmar
                            Zuletzt geändert von Gast; 03.02.2010, 10:47.

                            Kommentar

                            • idefix-1972
                              Senior Member
                              • 10.06.2007
                              • 2340
                              • Kai
                              • owl

                              #449
                              AW: Versicherungspflicht

                              Elmar, Du vertauscht da etwas. Modelle über 5 KG benötigen eine Aufstiegserlaubnis. Das hat nichts mit der Versicherungspflicht zu tun !



                              Die 9. Verordnung zur ßnderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) vom 27. Juli 2005 ist im Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 47 am 10. August 2005 (2275) veröffentlicht worden. Für Modellflieger wichtig ist der § 102. Geltendes EU-Recht (EU-Verordnung Nr. 785/2004, in Verbindung mit § 43 LuftVG) hat die ßnderung ausgelöst. Es entfällt der Ausnahmezustand, dass Flugmodelle unter 5 Kilogramm ohne Verbrennerantrieb von der Versicherungspflicht befreit sind.

                              Also bedeutet die Anpassung und ßnderung bzw. Neufassung des LuftVZO § 102, dass nunmehr auch Flugmodelle unter 5 kg Gewicht einer Haftpflichtversicherungspflicht unterliegen.

                              Gruß

                              Kai
                              Infos über mich in meinem Profil.

                              Kommentar

                              • teredo-tectum
                                teredo-tectum

                                #450
                                AW: Versicherungspflicht

                                Richtig Kai,

                                §25 und §16 haben nichts mit der Versicherung zu tun.

                                Es ist OffTopic.


                                Gruß Elmar

                                Kommentar

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